Norm
ABGB §1424Rechtssatz
Der Aufdruck des Poststempels auf einen Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse stellt auch, ohne dass ihm die Unterschrift des Postbediensteten beigesetzt wurde, eine Quittung gemäß § 1426 ABGB dar, deren Beweiskraft nur durch einen gelungenen Gegenbeweis erschüttert werden kann.Der Aufdruck des Poststempels auf einen Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse stellt auch, ohne dass ihm die Unterschrift des Postbediensteten beigesetzt wurde, eine Quittung gemäß Paragraph 1426, ABGB dar, deren Beweiskraft nur durch einen gelungenen Gegenbeweis erschüttert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114048Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_0080OB00315_99B0000_003