RS OGH 2000/9/7 8Ob315/99b

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Norm

ABGB §1424
ABGB §1426
PO §110
PO §259

Rechtssatz

Der Aufdruck des Poststempels auf einen Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse stellt auch, ohne dass ihm die Unterschrift des Postbediensteten beigesetzt wurde, eine Quittung gemäß § 1426 ABGB dar, deren Beweiskraft nur durch einen gelungenen Gegenbeweis erschüttert werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114048

Dokumentnummer

JJR_20000907_OGH0002_0080OB00315_99B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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