RS OGH 2000/9/7 8ObA17/99d

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Norm

ABGB §1152 F1

Rechtssatz

Unter der für den Widerruf (und das Wiederaufleben) der zugesagten Pensionsleistungen maßgeblichen Wirtschaftslage des Unternehmens ist die wirtschaftliche Lage jenes Unternehmens gemeint, das als Arbeitgeber die Pensionsleistungen zugesagt hat. Es sind alle zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum Unternehmen der beklagten Partei gehörigen Unternehmensteile und Beteiligungen in die Prüfung, ob eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Ertragslage erfolgt ist, einzubeziehen, auch wenn sie in der Folge ausgegliedert wurden und nicht mehr konzernmäßig verflochten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114110

Dokumentnummer

JJR_20000907_OGH0002_008OBA00017_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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