Norm
ABGB §1152 F1Rechtssatz
Unter der für den Widerruf (und das Wiederaufleben) der zugesagten Pensionsleistungen maßgeblichen Wirtschaftslage des Unternehmens ist die wirtschaftliche Lage jenes Unternehmens gemeint, das als Arbeitgeber die Pensionsleistungen zugesagt hat. Es sind alle zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum Unternehmen der beklagten Partei gehörigen Unternehmensteile und Beteiligungen in die Prüfung, ob eine nachhaltige und wesentliche Besserung der Ertragslage erfolgt ist, einzubeziehen, auch wenn sie in der Folge ausgegliedert wurden und nicht mehr konzernmäßig verflochten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114110Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_008OBA00017_99D0000_001