RS OGH 2000/9/7 8Ob13/99s, 7Ob55/00i, 8Ob75/00p, 1Ob150/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §905 Abs2 IIA
ABGB §905 Abs2 IIB
ABGB §1002

Rechtssatz

Erfolgte die Veruntreuung durch den (mehrseitigen) Treuhänder nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf das Konto des Treuhänders, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer und haben die Parteien (kreditnehmender Käufer und finanzierende Bank), eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlustes der treuhändig erlegten Kreditvaluta nicht getroffen, ist von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/99s
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 13/99s
    Veröff: SZ 73/137
  • 7 Ob 55/00i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
    Vgl auch
  • 8 Ob 75/00p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 75/00p
  • 1 Ob 150/01t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 150/01t
    Vgl auch; Beisatz: Vereinbarten die Parteien des Kreditvertrags die Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto eines mehrseitigen Treuhänders, so gewährt der Kreditgeber den Kredit schon durch die Überweisung der Kreditvaluta an den Treuhänder. (T1); Veröff: SZ 74/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114131

Dokumentnummer

JJR_20000907_OGH0002_0080OB00013_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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