RS OGH 2000/9/7 8Ob2/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2000
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Norm

ABGB §896
ABGB §1037
ABGB §1041 A6
ABGB §1041 B5

Rechtssatz

Der dem Vorprozess über Aufforderung als Nebenintervenient beigetretene solidarisch Mitverpflichtete ist hinsichtlich des Verzögerungsschadens und der von der ersatzpflichtigen Hauptpartei bezahlten Prozesskosten des Gegners gemäß § 1041 ABGB entsprechend dem beide Solidarschuldner treffenden Handlungsanteil regresspflichtig. Annähernd gleichen Prozessaufwand vorausgesetzt, haben Hauptpartei und Nebenintervenient die jeweils eigenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114073

Dokumentnummer

JJR_20000907_OGH0002_0080OB00002_00B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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