RS OGH 2000/9/8 2Ob184/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2000
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Norm

StVO §32
StVO §90 Abs1

Rechtssatz

Reparaturen an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - (hier: das Auswechseln von Ampelglühbirnen) - sind von der Anbringungspflicht nach § 32 StVO erfasst und unterliegen schon aus diesem Grunde nicht der Bewilligungspflicht nach § 90 Abs 1 StVO.Reparaturen an Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - (hier: das Auswechseln von Ampelglühbirnen) - sind von der Anbringungspflicht nach Paragraph 32, StVO erfasst und unterliegen schon aus diesem Grunde nicht der Bewilligungspflicht nach Paragraph 90, Absatz eins, StVO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114260

Dokumentnummer

JJR_20000908_OGH0002_0020OB00184_00Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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