RS OGH 2023/11/21 2Ob178/99m; 2Ob262/03y; 2Ob93/05y; 2Ob204/08a; 2Ob18/16k; 2Ob198/23s

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Veröffentlicht am 08.09.2000
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Rechtssatz

Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (hier: Eisenbahntüre).

Entscheidungstexte

  • RS0114049">2 Ob 178/99m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 178/99m
  • RS0114049">2 Ob 262/03y
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 262/03y
    Auch
  • RS0114049">2 Ob 93/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 93/05y
    Beisatz: Hier: Behördlich zugelassene Seilbahn. (T1)
  • RS0114049">2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. (T2)
    Beisatz: Eine exakte Grenzziehung zwischen „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten. (T3)
    Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T4)
  • RS0114049">2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen im Wesentlichen technische Defekte. (T5); Veröff: SZ 2017/21
  • RS0114049">2 Ob 198/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
    nur T5: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114049

Im RIS seit

08.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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