RS OGH 2000/9/8 2Ob178/99m, 2Ob262/03y, 2Ob93/05y, 2Ob204/08a, 2Ob18/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2000
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Norm

EKHG §9 Abs1 B

Rechtssatz

Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (hier: Eisenbahntüre).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 178/99m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 178/99m
  • 2 Ob 262/03y
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 262/03y
    Auch
  • 2 Ob 93/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 93/05y
    Beisatz: Hier: Behördlich zugelassene Seilbahn. (T1)
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. (T2)
    Beisatz: Eine exakte Grenzziehung zwischen „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten. (T3)
    Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T4)
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen im Wesentlichen technische Defekte. (T5); Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114049

Im RIS seit

08.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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