Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
Der dem beruflichen Wirken der Rechtsanwaltschaft abgeforderte und von ihr zu Recht auch erwartete Beitrag zur Rechtspflege besteht unter anderem in ihrer Einflussnahme darauf, dass Rechtskonflikte mit ausschließlich sachorientierter Argumentation emotionsfrei ausgetragen werden. Dabei ist eine effiziente Übernahme der Vertretung fremder Interessen insbesondere auch auf eine von wechselseitigem Respekt und sorgfältiger Sondierung sachadäquaten Mitteleinsatzes gekennzeichnete kollegiale Begegnung angewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114129Im RIS seit
11.10.2000Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010