RS OGH 2000/9/13 4Ob198/00x, 4Ob209/01s, 4Ob165/05a, 17Ob44/08g, 17Ob15/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2000
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Norm

ABGB §43 A

Rechtssatz

Namensrecht der Republik Österreich für "Bundesheer" ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 198/00x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 198/00x
  • 4 Ob 209/01s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 209/01s
    Vgl auch; Beisatz: Dem Namensträger muss ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass sein Name nicht gebracht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen er nichts zu tun hat. Ein derartiger Namensgebrauch verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers. (T1); Veröff: SZ 74/161
  • 4 Ob 165/05a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 165/05a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mit der Domain rechtsanwälte.at nutzt der Beklagte eine in Bedeutung und Wortklang identische Domain des Erstklägers, nämlich die Domain rechtsanwälte.at. (T2)
  • 17 Ob 44/08g
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 44/08g
    Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung „Justizwache" weist auf die Republik Österreich als Trägerin der Justizwache und damit des Namens hin. (T3); Veröff: SZ 2009/34
  • 17 Ob 15/11x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 15/11x
    Vgl; Beisatz: Auch bei den Domains „Gemeindename.at“ bzw „.com“ steht der Beweis offen, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den Domains und der Gemeinde herstellen und damit keine Zuordnungsverwirrung eintritt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114282

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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