Vgl auch; Beisatz: Dem Namensträger muss ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt werden, dass sein Name nicht gebracht wird, um die Aufmerksamkeit auf Aktivitäten zu lenken, mit denen er nichts zu tun hat. Ein derartiger Namensgebrauch verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers. (T1); Veröff: SZ 74/161
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mit der Domain rechtsanwälte.at nutzt der Beklagte eine in Bedeutung und Wortklang identische Domain des Erstklägers, nämlich die Domain rechtsanwälte.at. (T2)
Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung „Justizwache" weist auf die Republik Österreich als Trägerin der Justizwache und damit des Namens hin. (T3); Veröff: SZ 2009/34
Vgl; Beisatz: Auch bei den Domains „Gemeindename.at“ bzw „.com“ steht der Beweis offen, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den Domains und der Gemeinde herstellen und damit keine Zuordnungsverwirrung eintritt. (T4)