RS OGH 2000/9/15 7Ob50/00d, 6Ob105/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2000
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Norm

ABGB §1425 VII
Geo §284 Abs1 Z3
Geo §284 Abs4

Rechtssatz

Für den gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind gemäß § 284 Abs 1 Z 3 Geo unter anderem auch Fahrnisse, jedoch bloß Juwelen und andere "Kostbarkeiten" geeignet. Dies sind Sachen, die trotz des kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichts einen sehr hohen Wert haben und nach der Rechtsüberzeugung im Allgemeinen als Kostbarkeiten angesehen werden; Fahrnisse, die nicht "Juwelen oder andere Kostbarkeiten" sind, können hingegen nach § 284 Abs 4 Geo nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 50/00d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 50/00d
  • 6 Ob 105/08x
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 105/08x
    Vgl; Beisatz: Sachen, die sich - wie das hier betroffene Fahrzeug - nicht für einen Gerichtserlag eignen, können (nur) durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden. Der Verwahrer ist kein Organ des Gerichts. Selbst im Fall einer gerechtfertigten Hinterlegung hat der Erleger gegenüber dem Verwahrer für die Kosten der Verwahrung aufzukommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114201

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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