Norm
ABGB §166 GRechtssatz
Eine grundsätzliche Bindung an eine ausländische Sorgerechtsentscheidung kann es nicht geben, da das zentrale Beurteilungskriterium bei allen die Rechte eines Kindes betreffenden Entscheidungen, so auch für die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung beziehungsweise der dagegen ins Treffen geführten Versagungsgründe, das Wohl des Kindes sein muss (7 Ob 2331/96m = ZfRV 1997, 130).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114164Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00172_00W0000_001