RS OGH 2000/9/15 7Ob172/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §166 G
ABGB §167e
ABGB §176 B
ABGB §177 D

Rechtssatz

Eine grundsätzliche Bindung an eine ausländische Sorgerechtsentscheidung kann es nicht geben, da das zentrale Beurteilungskriterium bei allen die Rechte eines Kindes betreffenden Entscheidungen, so auch für die Anerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung beziehungsweise der dagegen ins Treffen geführten Versagungsgründe, das Wohl des Kindes sein muss (7 Ob 2331/96m = ZfRV 1997, 130).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114164

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00172_00W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten