Rechtssatz
Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf § 915 ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss (vgl 7 Ob 202/98a).Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf Paragraph 915, ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss vergleiche 7 Ob 202/98a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114213Im RIS seit
15.10.2000Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023