RS OGH 2023/5/24 7Ob328/99g; 7Ob66/18h; 7Ob61/23f

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Veröffentlicht am 15.09.2000
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Norm

ABGB §915
ARB 1994 Art2.3
ARB 1994 Art3.2
Rechtsschutzversicherung allg

Rechtssatz

Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf § 915 ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss (vgl 7 Ob 202/98a).Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf Paragraph 915, ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss vergleiche 7 Ob 202/98a).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114213

Im RIS seit

15.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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