Norm
ABH 1989 Art2.3.3Rechtssatz
Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden.Die Haftungsbegrenzung des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114215Im RIS seit
15.10.2000Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019