RS OGH 2019/5/29 7Ob18/00y, 7Ob16/15a, 7Ob249/18w

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Veröffentlicht am 15.09.2000
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Norm

ABH 1989 Art2.3.3

Rechtssatz

Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden.Die Haftungsbegrenzung des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 3, der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114215

Im RIS seit

15.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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