Norm
ABH 1993 Art3.1Rechtssatz
In der Festlegung des Versicherungsortes mit der jeweiligen Wohnung samt Nebenräumen in der Haushaltsversicherung liegt eine sekundäre Risikoabgrenzung vor. Durch die sogenannte "Außenversicherung" erfolgt eine Erweiterung dieses Versicherungsortes, allerdings mit einer besonderen Entschädigungsgrenze. Diese Erweiterung findet aber insofern eine Einschränkung, als sie einerseits nicht für Zweitwohnsitze gilt, und andererseits auch subsidiär zu anderen Versicherungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114171Im RIS seit
15.10.2000Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012