Norm
VersVG §66 Abs1Rechtssatz
Die Kosten für ein neues Schloss einer Eingangstüre sind von der Versicherung gemäß § 66 Abs 1 VersVG zu ersetzen, wenn das alte bei Ermittlung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahles durch die Polizei zerstört wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114219Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00018_00Y0000_005