RS OGH 2000/9/15 7Ob18/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2000
beobachten
merken

Norm

VersVG §66 Abs1

Rechtssatz

Die Kosten für ein neues Schloss einer Eingangstüre sind von der Versicherung gemäß § 66 Abs 1 VersVG zu ersetzen, wenn das alte bei Ermittlung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahles durch die Polizei zerstört wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114219

Dokumentnummer

JJR_20000915_OGH0002_0070OB00018_00Y0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten