RS OGH 2018/1/9 Bsw32346/96, 8Ob109/09a, Bsw59519/00, Bsw56778/10, Bsw35294/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs1 II4

Rechtssatz

Die MRK selbst garantiert kein Recht auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Zivilverfahren. Eine Verweigerung kann jedoch unter gewissen Umständen das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Bsf in einem Besuchsrechtsverfahren auch ohne Verfahrenshilfe überwiegend von einem Rechtsanwalt vertreten wurde und auch in den übrigen Verfahrensabschnitten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bsf zu einer wirksamen Darlegung seiner Anliegen nicht fähig gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0121206">Bsw 32346/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.09.2000 Bsw 32346/96
    Bem: Glaser gegen das Vereinigte Königreich (T1a)
    Veröff: NL 2000,180
  • RS0121206">8 Ob 109/09a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 109/09a
    Auch
  • RS0121206">Bsw 59519/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.03.2007 Bsw 59519/00
    Vgl auch; nur: Die MRK selbst garantiert kein Recht auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Zivilverfahren. Eine Verweigerung kann jedoch unter gewissen Umständen das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzen. (T1)
    Veröff: NL 2007,88
  • RS0121206">Bsw 56778/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2016 Bsw 56778/10
    nur: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T2 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - September 2022. (T2)
    Beisatz: Es kann insbesondere akzeptabel sein, Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorzusehen, die unter anderem auf der finanziellen Situation des Klägers oder seinen Erfolgsaussichten im Verfahren beruhen, solange das System der Verfahrenshilfe dem Einzelnen substantielle Garantien zum Schutz vor Willkür bietet. (Foltis gg. Deutschland) (T3)
    Veröff: NL 2016,252
  • RS0121206">Bsw 35294/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.01.2018 Bsw 35294/11
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0121206

Im RIS seit

19.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten