RS OGH 2000/9/19 10ObS248/00v

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Norm

BSVG §118
  1. BSVG § 118 heute
  2. BSVG § 118 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. BSVG § 118 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  4. BSVG § 118 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger einem Versicherten Beiträge aufgrund nicht dem Gesetz entsprechender überhöhter Beitragsgrundlagen vorgeschrieben und erhalten, so ändert dies nichts daran, dass die Bemessungsgrundlage nach § 118 BSVG aus den dem Gesetz entsprechenden (richtigen) Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist. Eine Berücksichtigung anderer Umstände lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.Hat der Versicherungsträger einem Versicherten Beiträge aufgrund nicht dem Gesetz entsprechender überhöhter Beitragsgrundlagen vorgeschrieben und erhalten, so ändert dies nichts daran, dass die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 118, BSVG aus den dem Gesetz entsprechenden (richtigen) Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist. Eine Berücksichtigung anderer Umstände lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Ob und inwieweit die zwar nicht zur Gänze, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage teilweise ungebührlich entrichteten Beiträge vom Versicherten nach Maßgabe des § 40 BSVG zurückgefordert werden können, ist eine Angelegenheit der Beiträge der Versicherten und damit nach dem gemäß § 182 geltenden § 355 Z 3 ASVG eine Verwaltungssache.Ob und inwieweit die zwar nicht zur Gänze, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage teilweise ungebührlich entrichteten Beiträge vom Versicherten nach Maßgabe des Paragraph 40, BSVG zurückgefordert werden können, ist eine Angelegenheit der Beiträge der Versicherten und damit nach dem gemäß Paragraph 182, geltenden Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG eine Verwaltungssache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114268

Dokumentnummer

JJR_20000919_OGH0002_010OBS00248_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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