RS OGH 2000/9/19 10ObS248/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2000
beobachten
merken

Norm

BSVG §118

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger einem Versicherten Beiträge aufgrund nicht dem Gesetz entsprechender überhöhter Beitragsgrundlagen vorgeschrieben und erhalten, so ändert dies nichts daran, dass die Bemessungsgrundlage nach § 118 BSVG aus den dem Gesetz entsprechenden (richtigen) Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist. Eine Berücksichtigung anderer Umstände lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Ob und inwieweit die zwar nicht zur Gänze, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage teilweise ungebührlich entrichteten Beiträge vom Versicherten nach Maßgabe des § 40 BSVG zurückgefordert werden können, ist eine Angelegenheit der Beiträge der Versicherten und damit nach dem gemäß § 182 geltenden § 355 Z 3 ASVG eine Verwaltungssache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114268

Dokumentnummer

JJR_20000919_OGH0002_010OBS00248_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten