RS OGH 2025/10/21 10ObS257/00t; 10ObS213/01y; 10ObS281/02z; 10ObS185/04k; 10ObS47/06v; 10ObS23/25t

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Norm

EinstV nF §4 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff "psychosoziale Betreuung" findet sich weder im Bundespflegegeldgesetz, noch in den hiezu erlassenen Einstufungsverordnungen. Die erforderliche Abgrenzung zu den Begriffen "Anleitung" und "Beaufsichtigung" einerseits (§ 4 Abs 1 EinstV) und "Motivationsgespräch" andererseits (§ 4 Abs 2 EinstV) hat daher auf Grund der konkreten Feststellungen zum jeweiligen Pflegebedarf zu erfolgen. Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen.Der Begriff "psychosoziale Betreuung" findet sich weder im Bundespflegegeldgesetz, noch in den hiezu erlassenen Einstufungsverordnungen. Die erforderliche Abgrenzung zu den Begriffen "Anleitung" und "Beaufsichtigung" einerseits (Paragraph 4, Absatz eins, EinstV) und "Motivationsgespräch" andererseits (Paragraph 4, Absatz 2, EinstV) hat daher auf Grund der konkreten Feststellungen zum jeweiligen Pflegebedarf zu erfolgen. Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • RS0114140">10 ObS 257/00t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 257/00t
  • RS0114140">10 ObS 213/01y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 213/01y
    nur: Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (T1)
  • RS0114140">10 ObS 281/02z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 281/02z
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch hiebei sind nur die in den §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen maßgeblich. (T2)
  • RS0114140">10 ObS 185/04k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 185/04k
    nur T1; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV. (T3)
  • RS0114140">10 ObS 47/06v
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 ObS 47/06v
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/88
  • RS0114140">10 ObS 23/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 23/25t
    vgl; Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114140

Im RIS seit

19.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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