RS OGH 2000/9/20 IVZR203/99

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Norm

VersVG §16
VersVG §20

Rechtssatz

Das Rücktrittsrecht des Versicherers setzt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Vesicherungsnehmer voraus. Ausreichende Kenntnis des Versicherers vom Rücktrittsgrund verlangt deshalb ausreichende Kenntnis von einer solchen Obliegenheitsverletzung; seinen Rücktritt auf einen bloßen Verdacht hin auszuüben, ist der Versicherer nicht gehalten.

Entscheidungstexte

  • IV ZR 203/99
    Entscheidungstext BGH (D) 20.09.2000 IV ZR 203/99
    Veröff: VersR 2000,1486

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0114466

Dokumentnummer

JJR_20000920_AUSL000_0040ZR00203_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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