Norm
DSt 1990 §1 ERechtssatz
Es entspricht aktuellem politischem Denken, Funktion und Berechtigung von Kammerorganisationen im allgemeinen, so auch der Rechtsanwaltskammern im Besonderen zu überdenken und damit auch die Grenzziehungen des standesrechtlich Erlaubten in bestimmten Bereichen in Frage zu stellen. Dies ist umsomehr legitim, als auch diese Rechtsbereiche in erhöhtem Ausmaß mit dem Recht der Europäischen Union abgestimmt beziehungsweise diesem angepasst werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114241Dokumentnummer
JJR_20000925_OGH0002_009BKD00001_9800000_001