RS OGH 2000/9/25 9Bkd1/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2000
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Norm

DSt 1990 §1 E
DSt 1990 §1 I

Rechtssatz

Es entspricht aktuellem politischem Denken, Funktion und Berechtigung von Kammerorganisationen im allgemeinen, so auch der Rechtsanwaltskammern im Besonderen zu überdenken und damit auch die Grenzziehungen des standesrechtlich Erlaubten in bestimmten Bereichen in Frage zu stellen. Dies ist umsomehr legitim, als auch diese Rechtsbereiche in erhöhtem Ausmaß mit dem Recht der Europäischen Union abgestimmt beziehungsweise diesem angepasst werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 1/98
    Entscheidungstext OGH 25.09.2000 9 Bkd 1/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114241

Dokumentnummer

JJR_20000925_OGH0002_009BKD00001_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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