RS OGH 2000/9/26 5Ob235/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2000
beobachten
merken

Norm

MRG §10
2.WÄG ArtV Abs3 Z1 litc

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsgemäßheit der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Z 1 lit c des 2. WÄG bestehen keine Bedenken. Die Übergangsregelung ist sachgerecht und bevorzugt in keiner Weise jene Mieter, die Aufwendungen in einem Zeitraum getätigt hatten, in dem eine lineare Abschreibung auf 10 Jahre noch nicht gesetzlich geregelt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114125

Dokumentnummer

JJR_20000926_OGH0002_0050OB00235_00W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten