RS OGH 2000/9/27 7Ob60/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2000
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Rechtssatz

Im Leitungsrohr gefasstes und geführtes Wasser ist eine Sache, die Gegenstand eines Kaufvertrags sein kann (vgl GlUNF 3231).Im Leitungsrohr gefasstes und geführtes Wasser ist eine Sache, die Gegenstand eines Kaufvertrags sein kann vergleiche GlUNF 3231).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114207

Dokumentnummer

JJR_20000927_OGH0002_0070OB00060_00Z0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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