Norm
KSchG §27Rechtssatz
§ 27 KSchG räumt dem Käufer bei Vorauszahlungskäufen, bei denen der Käufer den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen hat, dann ein Rücktrittsrecht ein, wenn entweder die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar (1. Fall) oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt ist (2. Fall). Dieses Rücktrittsrecht besteht bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114404Im RIS seit
27.10.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019