RS OGH 2000/9/27 7Ob23/00h, 1Ob190/16x

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Norm

KSchG §27

Rechtssatz

§ 27 KSchG räumt dem Käufer bei Vorauszahlungskäufen, bei denen der Käufer den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen hat, dann ein Rücktrittsrecht ein, wenn entweder die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar (1. Fall) oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt ist (2. Fall). Dieses Rücktrittsrecht besteht bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 23/00h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 23/00h
    Veröff: SZ 73/147
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Vgl; Beisatz: Als Zweck dieser Regelung wird allgemein angesehen, dass der Verbraucher vor Verträgen geschützt werden soll, bei denen die mangelnde Bestimmtheit des Kaufgegenstands oder des Preises eine volle Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrags nicht ermöglicht. (T1)
    Beisatz: § 27 KSchG ist auf Fremdwährungskredite nicht ? auch nicht analog ? anzuwenden. (T2); Veröff: SZ 2017/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114404

Im RIS seit

27.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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