RS OGH 2000/9/27 7Ob23/00h, 1Ob190/16x

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Norm

KSchG §27

Rechtssatz

Das Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG dient dazu, dem Konsumenten in einer spezifischen Vertragssituation allein schon wegen der mangelnden Bestimmtheit des Austauschverhältnisses und der Leistungen eine Auflösung des Vertrages zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 23/00h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 23/00h
    Veröff: SZ 73/147
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Vgl; Beisatz: Als Zweck dieser Regelung wird allgemein angesehen, dass der Verbraucher vor Verträgen geschützt werden soll, bei denen die mangelnde Bestimmtheit des Kaufgegenstands oder des Preises eine volle Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrags nicht ermöglicht. (T1)
    Beisatz: § 27 KSchG ist auf Fremdwährungskredite nicht ? auch nicht analog ? anzuwenden. (T2);Veröff: SZ 2017/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114405

Im RIS seit

27.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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