Norm
KSchG §27Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG dient dazu, dem Konsumenten in einer spezifischen Vertragssituation allein schon wegen der mangelnden Bestimmtheit des Austauschverhältnisses und der Leistungen eine Auflösung des Vertrages zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114405Im RIS seit
27.10.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019