Norm
StPO §41Rechtssatz
Die Strafprozessordnung enthält - ungeachtet analoger Anwendung des XX. Hauptstücks durch sogenanntes Reassumieren - keine Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme eines vom Obersten Gerichtshof (hier: über Nichtigkeitsbeschwerden von Prozessparteien) durchgeführten Verfahrens gestatten (vgl §§ 352 ff StPO), die Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit eines Strafverfahrens ex tunc gemäß § 71 Abs 1 StPO vorsehen (vgl 15 Os 73/00) und die Gewährung der Verfahrenshilfe (für wen auch immer) im Zusammenhang eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrages normieren (vgl § 41 StPO).Die Strafprozessordnung enthält - ungeachtet analoger Anwendung des römisch zwanzig. Hauptstücks durch sogenanntes Reassumieren - keine Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme eines vom Obersten Gerichtshof (hier: über Nichtigkeitsbeschwerden von Prozessparteien) durchgeführten Verfahrens gestatten vergleiche Paragraphen 352, ff StPO), die Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit eines Strafverfahrens ex tunc gemäß Paragraph 71, Absatz eins, StPO vorsehen vergleiche 15 Os 73/00) und die Gewährung der Verfahrenshilfe (für wen auch immer) im Zusammenhang eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrages normieren vergleiche Paragraph 41, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0116416Dokumentnummer
JJR_20000928_OGH0002_0150OS00128_0000000_001