Norm
EO §391 VARechtssatz
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs wird in § 391 Abs 2 EO geregelt. Zwar ist davor keine mündliche Verhandlung durchzuführen, doch ist dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs wird in Paragraph 391, Absatz 2, EO geregelt. Zwar ist davor keine mündliche Verhandlung durchzuführen, doch ist dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114115Im RIS seit
28.10.2000Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015