RS OGH 2000/9/28 8Ob213/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Norm

EO §391 VA
EO §391 VD
EO §399

Rechtssatz

Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs wird in § 391 Abs 2 EO geregelt. Zwar ist davor keine mündliche Verhandlung durchzuführen, doch ist dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114115

Im RIS seit

28.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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