RS OGH 2000/10/2 4Bkd7/00

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Veröffentlicht am 02.10.2000
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Norm

DSt 1990 §19 Abs1

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid basiert auf dem Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten ein konkreter Tatverdacht besteht. Es bedarf keiner näheren Begründung dass schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt, gegen den eine gerichtliche Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung von zumindest 20 Mio S eingeleitet wurde, dennoch als Parteienvertreter einschreitet. Darüber hinaus gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 7/00
    Entscheidungstext OGH 02.10.2000 4 Bkd 7/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114393

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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