RS OGH 2000/10/4 9ObA206/00k, 9ObA117/17x

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Norm

ASGG §50 Abs2
ASGG §61 Abs1

Rechtssatz

Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG ist, weil die Urteile sich kraft des ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht auf einen mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen, nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des § 62 Abs 2 ASGG allseitige Rechtskraft- bzw Tatbestandswirkung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114118

Im RIS seit

03.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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