RS OGH 2012/12/19 6Ob62/00m, 6Ob20/02p, 6Ob72/02k, 6Ob288/02z, 6Ob50/12i

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Norm

AnerbenG §1

Rechtssatz

Ein Wohnhaus gehört nicht notwendigerweise zur Hofstelle. Erblasser und Anerbe müssen also nicht einmal mehr die Möglichkeit haben, auf den als Erbhof geltenden Besitzungen zu wohnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114346

Im RIS seit

04.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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