RS OGH 2019/11/28 6Ob62/00m, 6Ob195/06d, 6Ob262/07d, 6Ob224/09y, 2Ob54/19h

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Norm

AnerbenG §1 Abs1

Rechtssatz

Bei der Frage des angemessenen Erhaltungsbedarfs für zwei erwachsene Personen (§ 1 Abs 1 AnerbenG) ist nicht auf das jeweilige konkrete Erscheinungsbild abzustellen, sondern auf den typischen Bedarf in bäuerlichen Kreisen, der sich - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - nach den örtlichen Verhältnissen zu orientieren hat. Auf subjektiv-konkrete Verhältnisse kommt es hiebei nicht an.Bei der Frage des angemessenen Erhaltungsbedarfs für zwei erwachsene Personen (Paragraph eins, Absatz eins, AnerbenG) ist nicht auf das jeweilige konkrete Erscheinungsbild abzustellen, sondern auf den typischen Bedarf in bäuerlichen Kreisen, der sich - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - nach den örtlichen Verhältnissen zu orientieren hat. Auf subjektiv-konkrete Verhältnisse kommt es hiebei nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114347

Im RIS seit

04.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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