Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114235Dokumentnummer
JJR_20001005_OGH0002_0060OB00078_00I0000_001