RS OGH 2000/10/5 6Ob78/00i

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Auch wenn der Betroffene selbst die unwahre Behauptung aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt hat, steht dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte nicht entgegen und nimmt den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114235

Dokumentnummer

JJR_20001005_OGH0002_0060OB00078_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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