RS OGH 2024/3/12 1Ob36/00a; 4Ob98/16i; 5Ob197/16f; 5Ob10/24t

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Veröffentlicht am 06.10.2000
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Rechtssatz

Gemäß § 837 dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.Gemäß Paragraph 837, dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.

Entscheidungstexte

  • RS0114179">1 Ob 36/00a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
  • RS0114179">4 Ob 98/16i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 98/16i
    Auch; Beisatz: Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu. (T1)
  • RS0114179">5 Ob 197/16f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
    Veröff: SZ 2016/136
  • RS0114179">5 Ob 10/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 10/24t
    vgl; Beisatz: Hier: Widerspruch der übrigen Miteigentümer festgestellt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114179

Im RIS seit

05.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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