Norm
PHG §5 Abs1Rechtssatz
Die Instruktionspflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unternehmer bei der Bestellung zwar zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Käufer von der spezifischen Gefährlichkeit des gekauften Guts Kenntnis hat, sich aber dann bei der Lieferung herausstellt, dass ihm tatsächlich ein solches Wissen fehlt und daher die spezifische Gefährlichkeit zum Tragen kommen kann (hier: Gesundheitsstörung beim Käufer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114181Dokumentnummer
JJR_20001006_OGH0002_0010OB00062_00Z0000_001