RS OGH 2014/9/26 5Ob236/00t, 5Ob245/00s, 5Ob13/01z, 5Ob45/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
beobachten
merken

Norm

GBG §57 Abs1
WEG §13c Abs3
WEG §13c Abs4

Rechtssatz

Keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG ohnehin nicht greift.Keine Möglichkeit der Löschung einer nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG ohnehin nicht greift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114429

Im RIS seit

10.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten