RS OGH 2000/10/11 5Ob236/00t, 5Ob245/00s, 5Ob13/01z, 5Ob45/14z

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Norm

GBG §57 Abs1
WEG §13c Abs3
WEG §13c Abs4

Rechtssatz

Keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips dient, das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG ohnehin nicht greift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114429

Im RIS seit

10.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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