RS OGH 2000/10/11 13Os111/00, 13Os2/01, 15Os164/01, 14Os38/02 (14Os39/02), 11Os81/02, 11Os28/03, 11O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Norm

JGG §7 Abs1
StGB §32 Abs1
StPO §90a Abs2 Z2
StPO §90b

Rechtssatz

Für den Begriff "schwere Schuld" im Sinn des § 7 Abs 1 JGG ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungs- und Gesinnungsunrecht müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 111/00
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 13 Os 111/00
  • 13 Os 2/01
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 13 Os 2/01
    Vgl auch
  • 15 Os 164/01
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 15 Os 164/01
    nur: Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungsunrecht und Gesinnungsunrecht müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. (T1); Beisatz: Hier: Voraussetzung des § 90a Abs 2 Z 2 iVm § 90b StPO. (T2)
  • 14 Os 38/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 38/02
    nur T1
  • 11 Os 81/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 81/02
    nur T1
  • 11 Os 28/03
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 11 Os 28/03
    Vgl; nur: Ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände. (T3); Beisatz: Hier: Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit iSd § 159 StGB. (T4)
  • 11 Os 126/03
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 11 Os 126/03
    Vgl; Beis wie T2
  • 12 Os 27/09a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 27/09a
    Vgl; Beisatz: Im Übrigen liegen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere des vom Gesetzgeber nicht nur durch die Strafdrohung, sondern auch durch die Bezeichnung des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB als schweren sexuellen Missbrauch als hoch eingestuften Tatunrechts und der vielfachen Tatwiederholung im Tatzeitraum 14 bis 15-jährigen Angeklagten zum Nachteil der eigenen, erst 8 bzw 9-jährigen Schwester, die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht vor. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114264

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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