TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/21 2004/07/0106

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L00047 Amt der Landesregierung Tirol;
L60757 Agrarbehörden Tirol;
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
ABGB §321;
ABGB §445;
ABGB §472;
ABGB §481;
ABGB §524;
AgrBehG 1950;
AgrBehG Tir;
GO AdLReg Tir 1976;
Regulierungspatent 1853 §1 Z1;
Regulierungspatent 1853 §1 Z2;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3;
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a;
Regulierungspatent 1853 §1;
Regulierungspatent 1853 §2;
Regulierungspatent 1853 §43;
VwRallg;
WWSGG §1 Abs1 Z1;
WWSGG §1;
WWSLG Tir 1952 §1 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des W in H, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 4. Juni 2003, Zl. 711.146/3- OAS/03, betreffend agrarbehördliche Feststellung über den Bestand von Holz- und Streunutzungsrechten (mitbeteiligte Partei: A in Ö), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 24. November 1999 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz entscheidet gemäß § 73 lit. b und e i.V.m. § 33 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, i.d.F.

LGBl. Nr. 77/1998, und § 38 Abs. 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, über den Antrag des (mitbeteiligte Partei) vom 12.2.1998 über den Bestand und allenfalls den Umfang von Nutzungsrechten auf den im einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan rot lasierten und rot umrandeten Flächen (Gst 3193/17, 3193/13, 3193/14 - teilweise -, 3193/15 - teilweise - und 3193/16 - teilweise - alle GB -H) - diese Grundstücke entsprechen (mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Gst. 3193/12 GB H) den als Teilflächen 9, 10 und 11 bezeichneten Teilen des Gst. 3193/2 GB H in der zwischen den Eheleuten Edeltraud und Johann G einerseits und (Beschwerdeführer) andererseits abgeschlossenen Tauschvereinbarung vom 21.10.1983 - wie folgt:

1. Die vorbezeichneten Grundstücke stellen keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 i.d.F. LGBl. Nr. 77/1998 dar und bestehen sohin auf diesen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen auch keine Anteilsrechte (insbesondere Teilwaldrechte) im Sinne des § 33 TFLG 1996.

2. Auf diesen Grundstücken bestehen jedoch Holz- und Streunutzungsrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes 1952, LGBl. Nr. 21/1952.

3. Dem Antrag von (Beschwerdeführer) vom 21.9.1999 auf agrarbehördliche Genehmigung der zwischen den Eheleuten Edeltraud und Johann G einerseits und (Beschwerdeführer) andererseits abgeschlossenen Tauschvereinbarung vom 21.10.1983 im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (hier: § 38 Abs. 3 TFLG 1996) wird keine Folge gegeben."

In der Begründung heißt es, die AB vertrete die Ansicht, dass die verfahrensgegenständlichen, im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücke, wie sie im Spruch des Bescheides beschrieben und auch planlich dargestellt seien (unter Berücksichtigung auch des nicht mehr im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstückes 3193/12) ebenso wie die mit Kaufvertrag vom 30. November 1983 in das Eigentum des Beschwerdeführers übertragenen Grundstücke 3193/9, 3193/10 und 3193/11, dem im Waldprotokoll der Gemeinde H vom Jahre 1736 dargestellten und beschriebenen Waldteil 55 - Teilfläche b - entsprächen, auf welchem nach den Aufzeichnungen im Waldprotokoll ursprünglich den Geschwistern Wegleiter und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer das Holz- und Streunutzungsrecht zugekommen sei. Auch in der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14. Juni 1848, folio 648, in welcher unter der Tabelle Nr. 44 die Forchachwaldung umschrieben und der Großteil des Forchet-Bichling-Waldes für die als Kuratie-Gemeinde-H bezeichnete Fraktion der Ortsgemeinde H in das Eigentum zugewiesen worden sei, sei in einem besonderen Beisatz darauf verwiesen worden, dass diese Forchachwaldung aus Gnade als Privateigentum anerkannt werde, unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechterhaltung der durch die Waldverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.

Im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung für die Katastralgemeinde H (Eröffnung des Grundbuches 1. Juli 1909) sei der Großteil des Forchet-Bichling-Waldes auf Grund der vorgenannten Forsteigentumspurifikationstabelle für die als Kuratie-Gemeinde-H bezeichnete Fraktion der Ortsgemeinde H in das Eigentum zugewiesen worden. Im A 1-Blatt der EZ. 354 II KG H seien viele Parzellen aus dem "Forchet" angeführt, es seien aber etwa 70 Parzellen, die ebenso die Flurbezeichnung "Forchet" aufwiesen, nicht im Eigentum der genannten Fraktion. Diese müssten somit schon im Zeitpunkt der Errichtung der Forsteigentumspurifikationstabelle bzw. zwischen Errichtung dieser Urkunde und der Eröffnung des Grundbuches im Jahre 1909 in das Eigentum Privater übergegangen sein, was insbesondere auch für die ungeteilte Grundparzelle 3193 GB H gelte. Diese Parzelle sei im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung bereits geteilt und Bestandteil der EZ. 378 II KG H, Eigentümer Ernst L auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Dezember 1902, verfacht am 9. Jänner 1903 zu folio 98, gewesen. In der Forsteigentumspurifikationstabelle von 1848 sei somit bereits auf die in der Forchach-Waldung bestehenden Berechtigungen Einzelner durch die erfolgten Waldverteilungen (vgl. Waldprotokoll der Gemeinde H aus dem Jahre 1736) verwiesen worden.

Teilwaldrechte könnten nur auf Waldgrundstücken, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen, bestehen. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal u.a. die Waldgrundstücke 3193/1 und 3193/2 bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Grundbuches für die Katastralgemeinde H am 1. Juli 1909 auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Dezember 1902, verfacht am 9. Jänner 1903, im Eigentum eines gewissen Ernst L gestanden seien. Auf Grund dieser Ermittlungen stehe somit für die Agrarbehörde fest, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken keine Teilwaldrechte nach dem TFLG 1996 bestehen könnten und diese Grundstücke auch sonst nicht als agrargemeinschaftliche Grundstücke festzustellen seien, zumal es am Erfordernis mangle, dass diese von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten, kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt würden.

Die AB vertrete daher die Ansicht, dass auf den antragsgegenständlichen Flächen agrarische Rechte nach den Bestimmungen des TFLG 1996 nicht lasteten, wohl aber Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs. 1 lit. a WWSG 1952, also Rechte auf fremdem Grund und Boden. Diese Feststellung ergebe sich einsichtig an Hand des Waldprotokolls der Gemeinde H aus dem Jahre 1736, in welchem das Holz- und Streunutzungsrecht unter der Nr. 55 eindeutig beschrieben und in der Folge in einem Plan dargestellt worden sei. Auf diese Berechtigungen Einzelner durch Waldverteilungen sei auch in der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14. Juni 1848 in einem besonderen Beisatz, wie bereits beschrieben, hingewiesen worden. Dass eine Verjährung durch Nichtausübung derselben nicht stattfinde, ergebe sich aus § 2 Abs. 2 WWSG 1952. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass auf Grund der Regelung der verfahrensgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechte im Jahre 1736 eine Ersitzung zum 14. Juli 1853 jedenfalls vollendet gewesen wäre. Die AB vertrete deshalb vor allem auf Grund des Vorliegens unbedenklicher und schlüssiger Urkunden, aber auch auf Grund bereits am 14. Juli 1853 vollendeter Ersitzung die Ansicht, dass es sich bei den in der Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 genannten Holz- und Streunutzungsrechten um solche im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG 1952 handle und diese Tauschvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 WWSG 1952 genehmigungspflichtig wäre. Aus den genannten Gründen sei auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 1999 auf agrarbehördliche Genehmigung dieser Tauschvereinbarung im Sinne der Bestimmungen des TFLG keine Folge zu geben gewesen. Angeregt werde eine entsprechende Antragstellung auf agrarbehördliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 WWSG 1952, eine agrarbehördliche Genehmigung hiefür scheine in der Folge zulässig zu sein.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufung, letztere allerdings nur gegen Spruchpunkt 2 (Feststellung des Bestehens von Holz- und Streunutzungsrechten im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG).

Mit Bescheid vom 25. April 2002 entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) über die Berufung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der AB vom 24. November 1999.

Mit Spruchabschnitt a) wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Auf diesen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen bestehen auch keine Holz- und Streunutzungsrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, i.d.F.

LGBl. Nr. 56/2001."

     Mit Spruchabschnitt b) wurde die Berufung des

Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

     In der Begründung heißt es, von den im Spruch des

erstinstanzlichen Bescheides angeführten Grundstücken stünden die Grundstücke 3193/13, 3193/14 und 3193/17 noch im Eigentum der mitbeteiligten Partei, während die Grundstücke 3193/15 und 3193/16 in das Eigentum anderer Personen übergegangen seien. Die mitbeteiligte Partei habe ihren Feststellungsantrag auf die darin genannten Grundstücke mit der Einschränkung bezogen, "soweit sie sich heute in meinem Eigentum befinden". Daraus folge, dass die Grundstücke 3193/15, 3193/16 und 3193/26 nicht mehr Gegenstand des Feststellungsantrages seien, weil sie nicht mehr im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden.

Für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 seien die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken 3193/2, 3193/9, 3193/10, 3193/11, 3193/12, 3193/13, 3193/14, 3193/15, 3193/16, 3193/17 und 3193/26 von Bedeutung, weil diese Grundstücke, wie durch Planvergleich festgestellt werden könne, durch die tauschgegenständlichen Grundflächen berührt würden. Der Beschwerdeführer begehre die Genehmigung der Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 gemäß § 38 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996). Da aber keine Teilwaldrechte vorlägen, sei eine solche Genehmigung nicht erforderlich.

Aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die KG H vom 27. Jänner 1908, Post-Nr. 746, betreffend die "Theilwälder der Gemeinde H" (nach der Erhebung: Die als Kuratiegemeinde H bezeichnete Fraction der Gemeinde H) gehe hervor, dass die Waldparzellen Nr. 3193/1 und 3193/2 nach Prüfung und Richtigstellung des Besitzes zu Post-Nr. 771 (Ernst L) zugeschrieben worden seien, und zwar auf Grund des Versteigerungsaktes GZ E 44/2 des Bezirksgerichtes S. Nach dem im Protokoll vom 27. Jänner 1908 beurkundeten Beschluss der Grundbuchsanlegungskommission seien die Ersteher der "obgenannten Waldteile" (u.a. 3193/1 und 3193/2) bzw. deren Rechtsnachfolger Eigentümer der genannten Waldparzellen. Das Eigentum der Gemeinde werde verneint.

Die vorgenannten Waldgrundstücke seien neben anderen Grundstücken der versteigerten Liegenschaften mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 18. Juni 1902, E 44/2, den Meistbietenden Jakob K und Heinrich M zugeschlagen worden, die mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1902 die ihnen gemeinschaftlich gehörige Realität an Ernst L verkauft hätten. Von Bedeutung sei im gegebenen Zusammenhang, dass auf Grund des Exekutionsaktes festgestellt werden könne, dass der Eigentumserwerb an der versteigerten Liegenschaft lastenfrei erfolgt sei ("Reallasten oder Dienstbarkeiten lasten auf der Liegenschaft nicht"), woraus sich ergebe, dass auch der spätere Eigentumsübergang an Ernst L lastenfrei, jedenfalls ohne Belastung durch Nutzungsrechte erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben, dass er heute keine Nutzungsrechte an den verfahrensgegenständlichen Teilflächen mehr in Anspruch nehmen könne, weil er die ihm zugekommenen Holz- und Streunutzungsrechte abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe also in einer für ihn und auch die Behörde bindenden Weise auf diese Rechte verzichtet. Aus diesem Grund erweise sich die im Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Feststellung über das Bestehen von Holz- und Streunutzungsrechten im Sinne des WWSG als verfehlt. Gegen die Feststellung in Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides, dass auf den verfahrensgegenständlichen Flächen keine Teilwaldrechte bestünden, bestünden hingegen keine Bedenken.

Die Nutzungsflächen laut Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983, ebenso die im Antrag der mitbeteiligten Partei vom 12. Februar 1998 und im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Teilflächen 9, 10 und 11 bzw. die diesen entsprechenden, im Kataster mit einer Nummer bezeichneten Grundstücke oder Teile von Grundstücken stammten alle und ausschließlich aus Grundstück 3193/2, wie anhand der vorliegenden Teilungspläne und der weiteren von der Abteilung Bodenordnung vorgelegten Planunterlagen eindeutig festgestellt werden könne. Diese Feststellung könne nicht zuletzt deshalb in unbedenklicher Weise getroffen werden, weil auch der Beschwerdeführer in seiner Berufung erklärt habe, dass die Teilflächen 9, 10 und 11 Teilflächen des seinerzeitigen Grundstückes Nr. 3193/2 seien. Daher treffe auf den vorliegenden Fall die vom Obersten Agrarsenat in seinem Erkenntnis vom 12. September 2001 vertretene Rechtsansicht zur Frage des Bestandes von Nutzungsrechten im Sinne des WWSG zu. Der Bestand solcher Nutzungsrechte auf Grundstück Nr. 3193/2 sei verneint worden. Diese Feststellung gelte auch für die durch Teilung des genannten Grundstückes neu gebildeten Grundstücke, da die Lastenfreiheit des Grundstückes 3193/2 bereits vor der Grundbuchsanlegung gegeben gewesen sei und die weitere Parzellierung erst später erfolgt sei.

Eine vom Beschwerdeführer gegen Spruchabschnitt b) dieses Bescheides erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2004, 2004/07/0076, als unbegründet abgewiesen.

Gegen Spruchabschnitt a) des Bescheides des LAS vom 25. April 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2003 entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt:

"Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als sich der mit Spruchpunkt a) des angefochtenen Erkenntnisses geänderte Spruchpunkt 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 24.11.1999, IIIb1- R942/435-1999, nur auf die Grundstücke Nr. 3193/13, 3193/14 und 3193/17, KG H, bezieht. Hinsichtlich der übrigen, vom Antrag (der mitbeteiligten Partei) vom 12.2. 1998 umfassten Grundstücke bzw. Grundstücksteile wird der Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

Soweit mit der Berufung die Abänderung des Spruchteiles a) des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend begehrt wird, dass auf den Grundstücken Nr. 3193/13, 3193/14 und 3193/17 GB H Teilwaldrechte bestehen, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen."

In der Begründung heißt es, für den vorliegenden Fall gelte das, was die belangte Behörde bereits in einem früheren Bescheid vom 12. September 2001 ausgeführt habe. Danach hätten Erhebungen des LAS im Tiroler Landesarchiv ergeben, dass das Grundstück Nr. 3193/2 als Bestandteil der im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten Johann Carl K und Anna K stehenden Liegenschaften versteigert und mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 18. Juni 1902, E 44/2, den meistbietenden Jakob K und Heinrich M zugeschlagen worden sei. Der Beschluss sei sub folio 2042 beim Verfachbuch des Bezirksgerichtes S einverleibt worden. Mit Übertragungsurkunde vom 7. November 1902 folio 3214 des Verfachbuches des Bezirksgerichtes S, seien in der Realexekutionssache zu GZ E 44/2 des Bezirksgerichtes S die den verpflichteten Parteien gehörenden Liegenschaften in der KG H, darunter das Grundstück Nr. 3193/2 Wald, den Erstehern Jakob K und Heinrich M auf Grund des Zuschlages vom 18. Juni 1902, "mit welchem dieselben das Eigentumsrecht bereits erworben haben", in das Eigentum übertragen worden, und zwar unter mehreren Bedingungen. Die Bedingung zu Punkt 3. laute wie folgt:

"Reallasten oder Dienstbarkeiten lasten auf der Liegenschaft nicht."

Im Punkt 4. werde festgestellt, dass den Erstehern seit dem Tag der Zuschlagserteilung, dem 18. Juni 1902, die vollen Früchte und Einkünfte der Liegenschaften gebührten. Aus dem in die Übertragungsurkunde eingehefteten Meistbotsverteilungsbeschluss vom 29. September 1902 gehe hervor, dass das ganze Meistbot von 82.00 (richtig: 82.000) Kronen erschöpft worden sei und die Summe der ungedeckten Forderungen 57.775,94 Kronen betragen habe. Der schließlich richtig gestellte Verlust sei mit 57.071,73 Kronen ausgewiesen.

Mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1902, verfacht sub folio 98 des Verfachbuches des Bezirksgerichtes S hätten Jakob K und Heinrich M die ihnen in der KG H gemeinschaftlich gehörenden Realitäten, darunter das Grundstück Nr. 3193/2 Wald, an Ernst L verkauft. Hierfür sei bei Anlegung des Grundbuches (Eröffnung des Grundbuches am 1. Juli 1909) in der II. Abteilung die Einlage Zl. 378 eröffnet worden. Laut Grundbuchsanlegungsprotokoll Nr. 771 sei der Grundbuchskörper EZ 378 II lastenfrei. Unter C-OZl. 4 sei zu TZ 1353/1910 mit dem Rang vom Tag der Eröffnung des Grundbuches auf Grund der Ersitzung die Dienstbarkeit der Weide u.v.a. auf Grundstück Nr. 3193/2 zugunsten des Grundbuchskörpers EZ 354 II (Eigentümerin: Gemeinde H) einverleibt worden.

Die Übertragungsurkunde vom 7. November 1902 sei in oben genannter Realexekutionssache vom Bezirksgericht S innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse ausgestellt worden. Sie genieße daher gemäß § 292 Abs. 1 ZPO die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Somit sei durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass das Grundstück Nr. 3193/2 der KG H jedenfalls im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde weder mit einer Reallast noch mit einer Dienstbarkeit, also auch nicht mit einem Nutzungsrecht zugunsten Dritter, belastet gewesen sei. Dem LAS sei somit in seiner Rechtsansicht zuzustimmen, dass Jakob K und Heinrich M auf Grund des Zuschlages vom 18. Juni 1902 bzw. durch Verfachung der Übertragungsurkunde vom 7. November 1902 das Eigentumsrecht am Grundstück Nr. 3193/2 lastenfrei erworben hätten. Daraus ergebe sich, dass auch der Eigentumsübergang an Ernst L mit Verfachung des Kaufvertrages vom 31. Dezember 1902 lastenfrei erfolgt sei.

Im Zeitpunkt der Verfachung der Übertragungsurkunde vom 7. November 1902 und des Kaufvertrages vom 31. Dezember 1902 sei das vom Beschwerdeführer behauptete Nutzungsrecht als Nutzungsrecht auf fremdem Grund und Boden dem ABGB mit der Wirkung unterlegen, dass der Eintragungsgrundsatz des § 481 ABGB gegolten habe. Danach könne das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen seien, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.

Die vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochene Feststellung, dass die Eintragung von Einforstungsrechten im Grundbuch nicht konstitutiv sei, sondern lediglich deklarativen Charakter habe, beziehe sich nur auf in (Servituten-) Regulierungsurkunden verbriefte Einforstungsrechte. Das verfahrensgegenständliche Nutzungsrecht sei aber keiner Regulierung nach dem Servitutenpatent unterworfen worden. Für dieses Nutzungsrecht gelte daher der Eintragungsgrundsatz. Dieser sei zwar bei sogenannten offenkundigen Dienstbarkeiten durchbrochen; eine solche liege aber hier nicht vor.

Der Beschwerdeführer verweise auch auf § 150 EO sowie auf das Waldverteilungsprotokoll aus dem Jahr 1736 und führe dazu aus, dass das Grundbuchsanlegungsprotokoll für die KG H nur die Frage des Grundeigentums, nicht aber die Frage der Dienstbarkeitsbelastung regle und kläre, sodass das Unterbleiben der von ihm beantragten Beweismittel zu einer unrichtigen Entscheidung geführt habe.

Die Frage, welche Lasten vom Ersteher ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen seien, richte sich, ausgenommen bei Pfandrechten, nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen. Die Regelung des § 150 EO sei daher nur subsidiär, wenngleich sie eine taxative Aufzählung enthalte. Der Ersteher übernehme nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die im Versteigerungsedikt (vor der EO-Novelle 2000: in den Versteigerungsbedingungen) angeführten Lasten.

Das Berufungsvorbringen gehe allein bereits deswegen fehl, weil in der Übertragungsurkunde vom 7. November 1902 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass Reallasten oder Dienstbarkeiten auf der Liegenschaft nicht lasteten bzw. den Erstehern seit dem Tag der Zuschlagserteilung die vollen Früchte und Einkünfte der Liegenschaften gebührten.

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, dass die Bestimmung des § 150 EO im seinerzeit durchgeführten Exekutionsverfahren allenfalls nicht oder unrichtig berücksichtigt worden sei, sei ihm entgegen zu halten, dass diese Frage lediglich im genannten Exekutionsverfahren zu klären gewesen wäre. Im gegenständlichen Verfahren sei hingegen das Bestehen der zitierten Urkunde von Bedeutung.

Auch die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, das von ihm behauptete Teilwaldrecht sei auf Grund der Bestimmung des § 40 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 in ein Nutzungsrecht im Sinne des Tiroler Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes mutiert, erweise sich als verfehlt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 10. März 2004, B 1052/03-5 ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1052/03-7, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die AB sei nicht entsprechend dem II. Abschnitt des Agrarbehördengesetzes eingerichtet. Es dürfe nicht eine einzelne Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Angelegenheiten der Bodenreform zuständig sein, sondern es müsse eine Weisungsbefugnis über alle Juristen und Techniker bestehen.

In der Sache selbst vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, auf den fraglichen Grundstücken bestünden Holz- und Streunutzungsrechte. Es handle sich um Nutzungsrechte, die dem Servitutenpatent 1853 und nicht den Bestimmungen des ABGB unterlägen. Die Berufung der belangten Behörde auf § 481 ABGB in seiner heutigen Fassung sei unzulässig, weil diese Fassung erst auf die 3. Teilnovelle von 1916 zurückgehe. Heranzuziehen sei

§ 481 in der Fassung vor dieser Novelle. Nach dem damals geltenden

§ 321 ABGB beschränkten sich die öffentlichen Bücher nicht auf das

Grundbuch, welches damals noch gar nicht existiert habe. Das Teilwaldbuch der Gemeinde H aus dem Jahr 1736 sei ein öffentliches Register im Sinne des § 321 ABGB. Das Nutzungsrecht sei daher im Zeitpunkt des Servitutenpatentes im öffentlichen Buch eingetragen gewesen. Die Bestimmungen des Servitutenpatentes hätten die Bestimmungen des ABGB nicht gänzlich verdrängt. Hinsichtlich des Erlöschens solcher Rechte seien die §§ 444 und 445 ABGB zu beachten, wonach ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache nur durch Löschen aus den öffentlichen Büchern aufgehoben werde. Auch der Hinweis auf § 150 EO werde "unrichtig interpretiert". Holz- und Streubezugsrechte seien, wie sich aus § 503 ABGB ergebe, nicht nach dem ABGB zu beurteilen. Es müsse also diesbezüglich andere Bestimmungen gegeben haben. Es sei daher umso bedeutsamer, dass das Teilwaldbuch ein öffentliches Register gewesen sei. Änderungen im Teilwaldbuch könnten nur durch Behördenentscheidungen veranlasst werden. Damit zeige sich aber, dass den Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit seinem Vorbringen, die AB sei nicht entsprechend dem II. Abschnitt des Agrarbehördengesetzes 1950 eingerichtet, bekämpft der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlagen der AB, wobei nicht deutlich wird, ob sich seine Ausführungen gegen das Tiroler Agrarbehördengesetz oder gegen die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung richten.

Der Beschwerdeführer hat die selben Bedenken bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 10. März 2004, B 1052/03-5, ausgeführt, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, nach der das Amt der Tiroler Landesregierung als Ganzes Behörde I. Instanz sei und insofern eine Agrarbehörde unter einheitlicher Leitung bilde und sowohl die Geschäftsordnung als auch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine innere Angelegenheit sei (VfSlG 5978/1969, 8555/1979 und 15025/1997), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verfassungsgerichtshof hatte also unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die die Einrichtung der AB regelnden Rechtsvorschriften. Vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hegt ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtsvorschriften betreffend die Einrichtung der AB.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Feststellung des LAS bestätigt, dass auf näher bezeichneten Flächen keine Holz- und Streunutzungsrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG) lasten.

Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, es bestünden auf den fraglichen Grundstücken Holz- und Streunutzungsrechte, darauf, dass diese Rechte im Teilwaldbuch der Gemeinde H aus dem Jahre 1736 eingetragen seien.

§ 1 Abs. 1 lit. a WWSG lautet:

"(1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:

a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;"

Jene Grundstücke, auf denen nach Ansicht des Beschwerdeführers Holz- und Streunutzungsrechte lasten, sind nach den Feststellungen im Bescheid des LAS aus dem Grundstück Nr. 3193/2 hervor gegangen. Hinsichtlich dieses Grundstückes aber existiert die Übertragungsurkunde des Bezirksgerichtes S vom 7. November 1902, die ausdrücklich festhält, dass auf dieser Liegenschaft keine Reallasten oder Dienstbarkeiten lasten.

Diese Übertragungsurkunde wurde vom Bezirksgericht S innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse ausgestellt. Für sie gilt daher § 292 ZPO. Diese Bestimmung lautet (in der seit der Stammfassung aus dem Jahre 1895 unveränderten Fassung):

"§ 292.

"(1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig."

Dem § 292 ZPO kommt auf Grund des § 47 AVG auch im Verwaltungsverfahren Bedeutung zu. § 47 AVG lautet:

"§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen."

Zu prüfen ist zunächst, ob unter den in dieser Urkunde erwähnten Dienstbarkeiten und Reallasten auch Holz- und Streunutzungsrechte zu verstehen sind.

Das WWSG wurde seiner Präambel zufolge in Ausführung des Art. I des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, beschlossen.

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des genannten Grundsatzgesetzes sind Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes die im § 1 Z. 1, 2, 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde.

Bei den Nutzungsrechten im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG handelt es sich demnach um solche Rechte, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Übertragungsurkunde im Servitutenregulierungspatent geregelt waren.

Den Bestimmungen dieses Patentes unterlagen unter anderem "alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstproducten in oder aus einem fremden Walde" (§ 1 Z. 1).

Bis zur Erlassung dieses Patentes galten für Nutzungsrechte der im § 1 Z. 1 bis 3 a bezeichneten Art die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über Dienstbarkeiten. Das Patent schuf Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte, da das ABGB als nicht ausreichend erkannt wurde. Durch das Patent wurde aber die Anwendung des ABGB nicht zur Gänze ausgeschlossen, sondern nur hinsichtlich der im Patent selbst geregelten Fragen; neben den Bestimmungen des Patentes galten daher auch jene des ABGB für diese Nutzungsrechte. Durch das Patent wurden die im Privatrecht wurzelnden Dienstbarkeiten nicht schon ins öffentliche Recht transformiert. Diese Transformation erfolgte erst durch ein Regulierungserkenntnis. Von einem solchen Verfahren nicht erfasste Rechte blieben weiterhin solche privatrechtlicher Natur. Für sie galt der Eintragungsgrundsatz (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, 94/07/0128, VwSlgNF

14.280 A).

Durch das Gesetz vom 8. Jänner 1889, GuVBl. Nr. 4, wurde verfügt (§ 1), dass vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes (1. Februar 1889) an bezüglich aller jener in den §§ 1 und 2 des Servitutenpatentes bezeichneten Rechte, welche bis zu diesem Tage bei der Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landesbehörde nicht angemeldet bzw. provoziert worden sind, die Wirksamkeit dieser Behörde aufzuhören hatte. Streitigkeiten über Bestand oder Nichtbestand solcher Rechte waren daher gemäß § 2 leg. cit. vor den Gerichten auszutragen.

Unregulierte Nutzungsrechte im Sinne des § 1 Z. 1 des Servitutenregulierungspatentes waren daher zur Zeit der Ausstellung der Übertragungsurkunde des Bezirksgerichtes S vom 7. November 1902 als Dienstbarkeiten im Sinne des ABGB anzusehen. Die Beurkundung in der Übertragungsurkunde bezieht sich somit auch auf solche Nutzungsrechte.

Bei den in Rede stehenden Nutzungsrechten handelt es sich um unregulierte Rechte.

Der Beschwerdeführer meint, das Teilwaldprotokoll sei im Jahre 1902 - also vor der Grundbuchsanlegung - als "öffentliches Register" im Sinne des § 321 ABGB anzusehen gewesen. Da die Nutzungsrechte darin auch nach dem Zeitpunkt der Ausstellung der Übertragungsurkunde des Bezirksgerichtes S verzeichnet geblieben seien, seien sie nicht erloschen, weil ein Erlöschen von verbücherten Dienstbarkeiten nach § 445 ABGB nur durch Löschung der Verbücherung erfolgen könne.

Die im ABGB (§§ 524ff) genannten Erlöschensgründe sind, soweit der Eintragungsgrundsatz reicht, im Allgemeinen nur Löschungstitel, so dass die Löschung selbst erst bücherlich erfolgen muss (vgl. Gschnitzer, Sachenrecht2, 177). Ein Teil der Erlöschensgründe führt jedoch unmittelbar das Erlöschen herbei (Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes). Gschnitzer (a.a.O., 177) nennt unter anderem die Verjährung; in der Rechtsprechung des OGH wird auch der Verzicht zu jenen Erlöschensgründen gezählt, für die der Eintragungsgrundsatz nicht gilt (28. Dezember 1962, 3 Ob 174/62; 10. Februar 1981, 5 Ob 671/80).

Abgesehen davon, dass also der Eintragungsgrundsatz auch beim Erlöschen verbücherter Dienstbarkeiten nicht ausnahmslos gilt, scheitert das Argument des Beschwerdeführers aber schon daran, dass Aufzeichnungen wie das Waldprotokoll (Teilwaldbuch) auch vor der Grundbuchsanlegung keine grundbücherliche Funktion im Sinne des im ABGB verankerten Eintragungsgrundsatzes hatten.

In Tirol und Vorarlberg hatte nämlich vor der Grundbuchsanlegung die Funktion des öffentlichen Buches im Sinne des ABGB das "Verfachbuch" versehen (vgl. Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 692).

Im Verfachbuch aber waren die Nutzungsrechte nicht eingetragen. Diesem Umstand kommt in zweifacher Hinsicht Bedeutung zu.

Zum einen folgt daraus, dass die Eintragung im Waldprotokoll nicht geeignet ist, die Richtigkeit der in der Übertragungsurkunde des Bezirksgerichtes S beurkundeten Lastenfreiheit zu widerlegen.

Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die nach Meinung des Beschwerdeführers mit den Nutzungsrechten belastete Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1902 von Jakob K und Heinrich M, die sie im Versteigerungsweg erstanden hatten, an Ernst L verkauft wurde. Dieser durfte mangels Eintragung der Nutzungsrechte im Verfachbuch darauf vertrauen, dass die Liegenschaft unbelastet war; dies umso mehr, als die Übertragungsurkunde des Bezirksgerichtes S vom 7. November 1902 ausdrücklich die Lastenfreiheit beurkundete.

Auch ein Blick auf die Entwicklung des Grundbuchsrechtes zeigt, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Nutzungsrechte hätten entgegen der Beurkundung in der Übertragungsurkunde des Bezirksgerichtes S fortbestanden, weil ihre Eintragung im Waldprotokoll (Teilwaldbuch) nicht gelöscht worden sei, nicht zutrifft.

1871 wurde das allgemeine Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95, erlassen. In Tirol wurden dazu mit Gesetz vom 17. März 1897, LGBl. Nr. 9, Bestimmungen betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben getroffen.

§ 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 96, über das im Falle der Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung oder Änderung von Grund- oder Bergbüchern zum Zwecke der Richtigstellung derselben einzuleitende Verfahren bestimmte:

"Die etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt."

Das Gesetz RGBl. Nr. 96/1871 sah ein Ediktalverfahren vor, in welchem alle Personen, welche schon vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches auf die in demselben eingetragenen Liegenschaften oder auf Teile derselben Pfand-, Dienstbarkeits- oder andere zur bücherlichen Eintragung geeignete Rechte erworben haben, sofern diese Rechte als zum alten Lastenstande gehörig eingetragen werden sollen und nicht schon bei der Anlegung des neuen Grundbuches in dasselbe eingetragen wurden, zur Anmeldung ihrer Rechte aufzufordern waren (§§ 5, 6, 7).

Nach § 25 dieses Gesetzes waren Anmeldungen oder Widersprüche, welche nach Ablauf der für die Anbringung derselben bestimmten Ediktalfrist einlangten, von Amts wegen zurückzuweisen.

Im neu angelegten Grundbuch wurden Belastungen der Liegenschaft mit Nutzungsrechten nicht eingetragen.

Selbst wenn das Waldteilungsprotokoll (Teilwaldbuch) als ein öffentliches Buch im Sinne des ABGB anzusehen gewesen wäre, wäre seine diesbezügliche Funktion auf Grund der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen mit der Anlegung der Grundbücher erloschen. Mit der Anlegung des Grundbuches fiele daher jedenfalls auch das Argument des Beschwerdeführers, die Nutzungsrechte seien nicht erloschen, weil sie weiterhin im Waldteilungsprotokoll eingetragen gewesen seien, in sich zusammen.

Der Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise bedurfte es nicht.

Soweit die Aufnahme von Beweisen dafür beantragt wurde, dass die in Rede stehenden Nutzungsrechte Teilwaldrechte seien, betreffen sie nicht das Thema des vorliegenden Verfahrens. Die Frage des Vorliegens von Teilwaldrechten wurde in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2004, 2004/07/0076, entschieden.

Die Frage, ob es sich bei den Nutzungsrechten zu einem bestimmten Zeitpunkt um öffentliche oder private Rechte gehandelt hat, ist eine Rechtsfrage. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einschau in das gesamte Teilwaldprotokoll kann zur Lösung dieser Rechtsfrage nichts beitragen.

Schließlich bedurfte es auch keines rechtshistorischen Gutachtens zur Lösung der im Beschwerdefall aufgetretenen Fragen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Oktober 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070106.X00

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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