TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/23 2004/07/0076

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Wilfried S in H, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 25. April 2002, Zl. LAS- 636/43-00, betreffend agrarbehördliche Feststellung (mitbeteiligte Partei: Albrecht G, in Ö),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt a) des angefochtenen Bescheides richtet;

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Februar 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die bescheidmäßige Feststellung von Bestand und allenfalls Umfang agrarischer Nutzungsrechte auf in einem Lageplan als Teilflächen 9, 10 und 11 bezeichneten Grundstücksteilflächen.

Der Beschwerdeführer, der von der AB dem Verfahren beigezogen wurde, bestritt ein Feststellungsinteresse der mitbeteiligten Partei und beantragte die Zurückweisung ihres Antrages.

Mit Bescheid vom 14. Juli 1998 wies die AB den Antrag der mitbeteiligten Partei mangels Feststellungsinteresses als unzulässig zurück.

Die mitbeteiligte Partei berief.

Die belangte Behörde forderte die mitbeteiligte Partei auf, Katasterpläne aktuellen Standes über jene Grundstücke vorzulegen, die den Teilflächen 9, 10 und 11 des Lageplanes entsprechen, eine Gegenüberstellung dieser Teilflächen mit Katastergrundstücken vorzunehmen, einen Grundbuchsauszug vorzulegen und einen Antragsgegner namhaft zu machen.

Mit Schreiben vom 25. August 1998 teilte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde mit, die beantragte Feststellung beziehe sich auf die Grundstücke 3193/17, 3193/13, 3193/14 (teilweise), 3193/15 (teilweise) und 3193/16 (teilweise) "entsprechend dem beigelegten Katasterplan (rot gefärbelte und rot eingegrenzte Flächen)".

Als Antragsgegner machte die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer namhaft.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 wies die belangte Behörde die Berufung der mitbeteiligten Partei als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1999, 98/07/0187, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der mitbeteiligten Partei ein rechtliches Interesse an einer Feststellung über Bestand und Umfang agrarischer Nutzungsrechte auf den von ihr bezeichneten Grundstücken zukomme.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 hob die belangte Behörde den Bescheid der AB vom 14. Juli 1998 auf.

Im fortgesetzten Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, einer zwischen den Eheleuten Edeltraud und Johann G einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits abgeschlossenen Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983, die sich auch auf die verfahrensgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechte bezieht, "die agrarbehördliche Genehmigung im Sinne der Bestimmungen des TFLG zu erteilen".

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die AB unter dem Datum des 24. November 1999 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz entscheidet gemäß § 73 lit. b und e i.V.m. § 33 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, i.d.F.

LGBl. Nr. 77/1998, und § 38 Abs. 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, über den Antrag des (mitbeteiligte Partei) vom 12.2.1998 über den Bestand und allenfalls den Umfang von Nutzungsrechten auf den im einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan rot lasierten und rot umrandeten Flächen (Gst 3193/17, 3193/13, 3193/14 - teilweise -, 3193/15 - teilweise - und 3193/16 - teilweise - alle GB H) - diese Grundstücke entsprechen (mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Gst. 3193/12 GB H) den als Teilflächen 9, 10 und 11 bezeichneten Teilen des Gst. 3193/2 GB H in der zwischen den Eheleuten Edeltraud und Johann G einerseits und (Beschwerdeführer) andererseits abgeschlossenen Tauschvereinbarung vom 21.10.1983 - wie folgt:

1. Die vorbezeichneten Grundstücke stellen keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 i.d.F. LGBl. Nr. 77/1998 dar und bestehen sohin auf diesen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen auch keine Anteilsrechte (insbesondere Teilwaldrechte) im Sinne des § 33 TFLG 1996.

2. Auf diesen Grundstücken bestehen jedoch Holz- und Streunutzungsrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes 1952, LGBl. Nr. 21/1952.

3. Dem Antrag von (Beschwerdeführer) vom 21.9.1999 auf agrarbehördliche Genehmigung der zwischen den Eheleuten Edeltraud und Johann G einerseits und (Beschwerdeführer) andererseits abgeschlossenen Tauschvereinbarung vom 21.10.1983 im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (hier: § 38 Abs. 3 TFLG 1996) wird keine Folge gegeben."

In der Begründung heißt es, die AB vertrete die Ansicht, dass die verfahrensgegenständlichen, im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücke, wie sie im Spruch des Bescheides beschrieben und auch planlich dargestellt seien (unter Berücksichtigung auch des nicht mehr im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstückes 3193/12) ebenso wie die mit Kaufvertrag vom 30. November 1983 in das Eigentum des Beschwerdeführers übertragenen Grundstücke 3193/9, 3193/10 und 3193/11 dem im Waldprotokoll der Gemeinde H vom Jahre 1736 dargestellten und beschriebenen Waldteil 55 - Teilfläche b - entsprächen, auf welchem nach den Aufzeichnungen im Waldprotokoll ursprünglich den Geschwistern W und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer das Holz- und Streunutzungsrecht zugekommen sei. Auch in der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14. Juni 1848, folio 648, in welcher unter der Tabelle Nr. 44 die Forchachwaldung umschrieben sei und der Großteil des Forchet-Bichling-Waldes für die als Kuratie-Gemeinde-H bezeichnete Fraktion der Ortsgemeinde H in das Eigentum zugewiesen worden sei, sei in einem besonderen Beisatz darauf verwiesen worden, dass diese Forchachwaldung aus Gnade als Privateigentum anerkannt werde, unter der Bedingung der Beanschlagung des Ertrages dieser Wälder bei der Ausmittlung des Haus- und Hofbedarfes der Gemeinden, der Fortentrichtung der bisher bezahlten forstpolizeilichen Gebühren und unter Aufrechterhaltung der durch die Waldverteilungen entstandenen Berechtigungen Einzelner.

Im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung für die Katastralgemeinde H (Eröffnung des Grundbuches 1. Juli 1909) sei der Großteil des Forchet-Bichling-Waldes auf Grund der vorgenannten Forsteigentumspurifikationstabelle für die als Kuratie-Gemeinde-H bezeichnete Fraktion der Ortsgemeinde H in das Eigentum zugewiesen worden. Im A 1-Blatt der EZ. 354 II KG H seien viele Parzellen aus dem "Forchet" angeführt, es seien aber etwa 70 Parzellen, die ebenso die Flurbezeichnung "Forchet" aufwiesen, nicht im Eigentum der genannten Fraktion. Diese müssten somit schon im Zeitpunkt der Errichtung der Forsteigentumspurifikationstabelle bzw. zwischen Errichtung dieser Urkunde und der Eröffnung des Grundbuches im Jahre 1909 in das Eigentum Privater übergegangen sein, was insbesondere auch für die ungeteilte Grundparzelle 3193 GB H gelte. Diese Parzelle sei im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung bereits geteilt und Bestandteil der EZ. 378 II KG H, Eigentümer Ernst L auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Dezember 1902, verfacht am 9. Jänner 1903 zu folio 98, gewesen. In der Forsteigentumspurifikationstabelle von 1848 sei somit bereits auf die in der Forchach-Waldung bestehenden Berechtigungen Einzelner durch die erfolgten Waldverteilungen (vgl. Waldprotokoll der Gemeinde H aus dem Jahre 1736) verwiesen worden.

Teilwaldrechte könnten nur auf Waldgrundstücken, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen, bestehen. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal u.a. die Waldgrundstücke 3193/1 und 3193/2 bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Grundbuches für die Katastralgemeinde H am 1. Juli 1909 auf Grund des Kaufvertrages vom 31. Dezember 1902, verfacht am 9. Jänner 1903, im Eigentum eines gewissen Ernst L gestanden seien. Auf Grund dieser Ermittlungen stehe somit für die Agrarbehörde fest, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken keine Teilwaldrechte nach dem TFLG 1996 bestehen könnten und diese Grundstücke auch sonst nicht als agrargemeinschaftliche Grundstücke festzustellen seien, zumal es am Erfordernis mangle, dass diese von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten, kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt würden.

Die AB vertrete daher die Ansicht, dass auf den antragsgegenständlichen Flächen agrarische Rechte nach den Bestimmungen des TFLG 1996 nicht lasteten, wohl aber Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs. 1 lit. a WWSG 1952, also Rechte auf fremdem Grund und Boden. Diese Feststellung ergebe sich einsichtig an Hand des Waldprotokolls der Gemeinde H aus dem Jahre 1736, in welchem das Holz- und Streunutzungsrecht unter der Nr. 55 eindeutig beschrieben und in der Folge in einem Plan dargestellt worden sei. Auf diese Berechtigungen Einzelner durch Waldverteilungen sei auch in der Forsteigentumspurifikationstabelle vom 14. Juni 1848 in einem besonderen Beisatz, wie bereits beschrieben, hingewiesen worden. Dass eine Verjährung durch Nichtausübung derselben nicht stattfinde, ergebe sich aus § 2 Abs. 2 WWSG 1952. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass auf Grund der Regelung der verfahrensgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechte im Jahre 1736 eine Ersitzung zum 14. Juli 1853 jedenfalls vollendet gewesen wäre. Die AB vertrete deshalb vor allem auf Grund des Vorliegens unbedenklicher und schlüssiger Urkunden, aber auch auf Grund bereits am 14. Juli 1853 vollendeter Ersitzung die Ansicht, dass es sich bei den in der Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 genannten Holz- und Streunutzungsrechten um solche im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG 1952 handle und diese Tauschvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 WWSG 1952 genehmigungspflichtig wäre. Aus den genannten Gründen sei auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 1999 auf agrarbehördliche Genehmigung dieser Tauschvereinbarung im Sinne der Bestimmungen des TFLG keine Folge zu geben gewesen. Angeregt werde eine entsprechende Antragstellung auf agrarbehördliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 WWSG 1952, eine agrarbehördliche Genehmigung hiefür scheine in der Folge zulässig zu sein.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufung, letztere allerdings nur gegen Spruchpunkt 2 (Feststellung des Bestehens von Holz- und Streunutzungsrechten im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG).

Mit Bescheid vom 26. April 2001 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 2 AVG statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, 2001/07/0085, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG nicht ausreichend begründet hatte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. April 2002 entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der AB vom 24. November 1999.

Mit Spruchabschnitt a) wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Auf diesen Grundstücken bzw. Grundstücksteilen bestehen auch keine Holz- und Streunutzungsrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, i.d.F.

LGBl. Nr. 56/2001."

     Mit Spruchabschnitt b) wurde die Berufung des

Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

     In der Begründung heißt es, von den im Spruch des

erstinstanzlichen Bescheides angeführten Grundstücken stünden die Grundstücke 3193/13, 3193/14 und 3193/17 noch im Eigentum der mitbeteiligten Partei, während die Grundstücke 3193/15 und 3193/16 in das Eigentum anderer Personen übergegangen seien. Die mitbeteiligte Partei habe ihren Feststellungsantrag auf die darin genannten Grundstücke mit der Einschränkung bezogen, "soweit sie sich heute in meinem Eigentum befinden". Daraus folge, dass die Grundstücke 3193/15, 3193/16 und 3193/26 nicht mehr Gegenstand des Feststellungsantrages seien, weil sie nicht mehr im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden.

Für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 seien die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken 3193/2, 3193/9, 3193/10, 3193/11, 3193/12, 3193/13, 3193/14, 3193/15, 3193/16, 3193/17 und 3193/26 von Bedeutung, weil diese Grundstücke, wie durch Planvergleich festgestellt werden könne, durch die tauschgegenständlichen Grundflächen berührt würden. Der Beschwerdeführer begehre, wie sich aus seinem Antrag vom 21. September 1999 im Zusammenhalt mit dem Berufungsantrag vom 13. Dezember 1999 ergebe, die Genehmigung der Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 gemäß § 38 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996).

Gemäß § 38 Abs. 3 TFLG 1996 dürfe die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Den Gegenstand der Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 bildeten einerseits Eigentumsflächen, andererseits Holz- und Streunutzungsrechte auf den Flächen Nr. 2, 5, 6, 9, 10 und 11. Mit dem Genehmigungsantrag nach § 38 Abs. 3 TFLG 1996 werde zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die vertragsgegenständlichen Holz- und Streunutzungsrechte auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestünden und daher diese Nutzungsrechte als Anteilsrechte (Teilwaldrechte) im Sinne des TFLG 1996 zu qualifizieren seien.

Die Kriterien agrargemeinschaftlicher Grundstücke würden im Abs. 1 des § 33 TFLG 1996 definiert, dessen Abs. 2 besondere Erscheinungsformen agrargemeinschaftlicher Grundstücke (unter anderem Teilwälder) anführe.

Keines der verfahrensgegenständlichen Grundstücke könne als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 TFLG 1996 qualifiziert werden, ebenso auch nicht die den Gegenstand der Tauschvereinbarung bildenden Holz- und Streunutzungsrechte als Teilwaldrechte. Daher bestehe bezüglich der Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1993 keine Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 3 TFLG 1996 oder nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes und es sei aus diesen Gründen die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur meritorischen Erledigung des Antrages auf Genehmigung (ausdrücklich beantragt nach dem TFLG 1996) zu verneinen. Für die Zurückweisung des Antrages sei von der AB die Formulierung "keine Folge geben" gewählt worden. Der gegen den Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten Berufung des Beschwerdeführers könne somit kein Erfolg beschieden sein.

Aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll für die KG H vom 27. Jänner 1908, Post-Nr. 746, betreffend die "Theilwälder der Gemeinde H" (nach der Erhebung: Die als Kuratiegemeinde H bezeichnete Fraction der Gemeinde H) gehe hervor, dass die Waldparzellen Nr. 3193/1 und 3193/2 nach Prüfung und Richtigstellung des Besitzes zu Post-Nr. 771 (Ernst L) zugeschrieben worden seien, und zwar auf Grund des Versteigerungsaktes GZ E 44/2 des Bezirksgerichtes S. Nach dem im Protokoll vom 27. Jänner 1908 beurkundeten Beschluss der Grundbuchsanlegungskommission seien die Ersteher der "obgenannten Waldteile" (u.a. 3193/1 und 3193/2) bzw. deren Rechtsnachfolger Eigentümer der genannten Waldparzellen. Das Eigentum der Gemeinde werde verneint. Dadurch, dass die Waldparzellen aus der Grundbuchseinlage für die Teilwälder herausgenommen und als Privateigentum anerkannt worden seien, werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht als agrargemeinschaftliche Grundstücke angesehen werden könnten. Ein Rechtsproblem, zu dessen Lösung ein rechtshistorisches Gutachten notwendig sei, wie der Beschwerdeführer meine, liege nicht vor.

Die vorgenannten Waldgrundstücke seien neben anderen Grundstücken der versteigerten Liegenschaften mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 18. Juni 1902, E 44/2, den Meistbietenden Jakob K und Heinrich M zugeschlagen worden, die mit Kaufvertrag vom 31. Dezember 1902 die ihnen gemeinschaftlich gehörige Realität an Ernst L verkauft hätten. Von Bedeutung sei im gegebenen Zusammenhang, dass auf Grund des Exekutionsaktes festgestellt werden könne, dass der Eigentumserwerb an der versteigerten Liegenschaft lastenfrei erfolgt sei ("Reallasten oder Dienstbarkeiten lasten auf der Liegenschaft nicht"), woraus sich ergebe, dass auch der spätere Eigentumsübergang an Ernst L lastenfrei, jedenfalls ohne Belastung durch Nutzungsrechte erfolgt sei.

Die Agrarbehörden hätten geltende Rechtsvorschriften anzuwenden. Ihre Aufgabe sei es nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringe, den "Fortbestand irgendwelcher anderer seinerzeit gegoltener Rechtsbestimmungen" zu prüfen, weshalb es sich auch erübrige, eine dritte Möglichkeit von im öffentlichen Recht wurzelnden Nutzungsrechten (neben TFLG 1996 und WWSG) zu prüfen.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben, dass er heute keine Nutzungsrechte an verfahrensgegenständlichen Teilflächen mehr in Anspruch nehmen könne, weil er die ihm zugekommenen Holz- und Streunutzungsrechte abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe also in einer für ihn und auch die Behörde bindenden Weise auf diese Rechte verzichtet. Aus diesem Grund erweise sich die im Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Feststellung über das Bestehen von Holz- und Streunutzungsrechten im Sinne des WWSG als verfehlt. Gegen die Feststellung in Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides, dass auf den verfahrensgegenständlichen Flächen keine Teilwaldrechte bestünden, bestünden hingegen keine Bedenken.

Die Nutzungsflächen laut Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983, ebenso die im Antrag der mitbeteiligten Partei vom 12. Februar 1998 und im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Teilflächen 9, 10 und 11 bzw. die diesen entsprechenden, im Kataster mit einer Nummer bezeichneten Grundstücke oder Teile von Grundstücken stammten alle und ausschließlich aus Grundstück 3193/2, wie anhand der vorliegenden Teilungspläne und der weiteren von der Abteilung Bodenordnung vorgelegten Planunterlagen eindeutig festgestellt werden könne. Diese Feststellung könne nicht zuletzt deshalb in unbedenklicher Weise getroffen werden, weil auch der Beschwerdeführer in seiner Berufung erklärt habe, dass die Teilflächen 9, 10 und 11 Teilflächen des seinerzeitigen Grundstückes Nr. 3193/2 seien. Daher treffe auf den vorliegenden Fall die vom Obersten Agrarsenat in seinem Erkenntnis vom 12. September 2001 vertretene Rechtsansicht zur Frage des Bestandes von Nutzungsrechten im Sinne des WWSG zu. Der Bestand solcher Nutzungsrechte auf Grundstück Nr. 3193/2 sei verneint worden. Diese Feststellung gelte auch für die durch Teilung des genannten Grundstückes neu gebildeten Grundstücke, da die Lastenfreiheit des Grundstückes 3193/2 bereits vor der Grundbuchsanlegung gegeben gewesen sei und die weitere Parzellierung erst später erfolgt sei.

In der Verhandlung vor der belangten Behörde sei vom Beschwerdeführer beantragt worden, aus dem Teilwaldprotokoll aus 1736 festzustellen, welche nach diesem Teilwaldprotokoll mit Teilwaldrechten belasteten Flächen im Privateigentum stünden und trotzdem als Teilwälder behandelt worden seien bzw. noch behandelt würden. Diese vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung sei für die Erledigung der Angelegenheit irrelevant. Was ein Teilwald bzw. ein Teilwaldrecht sei, sei ausschließlich nach § 33 TFLG 1996 zu beurteilen.

Was die Rechtsmittelbelehrung betreffe, so sei die belangte Behörde der Ansicht, dass über die einzelnen Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG auch gesondert abgesprochen werden könnte, was nach § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 zur Folge habe, dass ein abänderndes Erkenntnis nur hinsichtlich Spruchpunkt 2. vorliege und daher eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nur hinsichtlich dieses Spruchpunktes zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 10. März 2004, B 1068/02-8, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 7. April 2004, B 1068/02-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seinem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten ergänzenden Schriftsatz erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinen Rechten, die ihm bzw. bereits seinen Rechtsvorgängern zugestanden sind und zustehen, die ihnen in der seinerzeitigen Waldverteilung im Jahre 1736 zugewiesen und im Rahmen der Forsteigentumspurifikation ausdrücklich aufrecht erhalten wurden, verletzt, welche Rechte seit 1736 im Waldprotokoll der Gemeinde H als Holz- und Streunutzungsrecht eingetragen sind, und zwar auf den Grundstücken Nr. 3193/13, 3193/14 und 3193/17 KG H".

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides liege darin, dass die belangte Behörde nicht darauf Rücksicht nehme, dass das Waldprotokoll der Gemeinde H aus dem Jahre 1736 ein öffentliches Register sei, sodass die Bestimmung des § 321 ABGB zum Tragen komme. Dieses Waldprotokoll regle die Holz- und Streunutzungsrechte. Der rechtmäßige Besitz dieser Rechte als dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen werde nur durch die ordentliche Eintragung in die öffentlichen Bücher erlangt (§ 321 ABGB in der heute noch seit Einführung des ABGB 1812 bestehenden Fassung). Auch im Jahre 1812 seien diese im Waldprotokoll aus 1736 geregelten Holz- und Streunutzungsrechte nicht mit den Feldservituten im Sinne des § 477 Z. 4 ABGB vergleichbar gewesen. Da § 477 ABGB diese Servituten als "die vorzüglichen Feld-Servituten" beschreibe, könnten die im Waldprotokoll aus 1736 zugewiesenen Rechte privatrechtlicher Natur sein, sie könnten aber ebenso öffentlich-rechtlicher Natur sein. Schon im bisherigen Verfahren sei eindeutig festgestellt worden, dass das Waldprotokoll unangefochten als richtige Urkunde angesehen werde und es hätten noch die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei in der Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 bestimmte Holz- und Streunutzungsrechte gegenseitig anerkannt. Diese Rechte nach dem Teilwaldprotokoll aus 1736 seien urkundlich erfasst und brauchten, weil unbestritten, auch nicht bei der Servitutenregulierungskommission angemeldet und bescheidmäßig bzw. mittels Servitutenregulierungsurkunde in ihrem Bestand bestätigt zu werden.

Ebenso unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sei der Umstand zu sehen, dass die belangte Behörde die Tauschvereinbarung vom 21. Oktober 1983 überhaupt nicht würdige. Darin würden die Holz- und Streunutzungsrechte als Tauschvertragsgegentand angeführt und somit auch anerkennt. Diese Rechte seien unter dem Begriff der Bodenreform zu verstehen und daher den Agrarbehörden zur Beurteilung und Entscheidung überantwortet.

Zu Unrecht werte die belangte Behörde die Erklärung des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 1988 als Verzicht.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werde geltend gemacht, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei, all jene Fälle zu erfassen und mit dem Beschwerdefall zu vergleichen, in welchen auf im Privateigentum stehenden Grundflächen bestehende Nutzungsrechte nach der Art eines Teilwaldrechtes ausgeübt worden seien bzw. noch ausgeübt würden. Auch dem Antrag auf Einholung eines rechtshistorischen Gutachtens darüber, wann verschiedene als Waldteile angesehene Grundflächen aus dem Eigentum der Gemeinde H herausgenommen worden und in privates Grundeigentum übergegangen, trotzdem aber als Teilwälder zur Nutzung anderer, vom Grundeigentümer verschiedener Personen zur Verfügung gestanden und auch genutzt worden seien und wie diese Rechtsverhältnisse im Rahmen der historischen Entwicklung des Agrarrechtes dann tatsächlich behandelt worden seien, sei nicht nachgekommen worden. Nur dadurch hätte sich klären lassen, ob es tatsächlich nur die Alternative Teilwaldrechte im Sinne des TFLG oder Servitutsrechte im Sinne des WWSG gebe. Dies hätte nämlich zur Folge, dass im Waldprotokoll aus 1736 eingeräumte Rechte ersatzlos untergegangen seien, obwohl sie zuletzt im Jahre 1983 noch als bestehend anerkannt worden seien. Das könne es im Agrarrecht nicht geben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zurückweisung:

§ 7 des Agrarbehördengesetzes 1950 lautet auszugsweise:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

     .........

     4. hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und

Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche

Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie

hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder

Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und

Weidenutzungsrechten,

     ......"

Mit Spruchabschnitt a) ihres Bescheides hat die belangte Behörde Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert. Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht sich auf den Bestand von Holz- und Streunutzungsrechten im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG.

Spruchabschnitt a) des angefochtenen Bescheides stellt eine abändernde Entscheidung in einer Angelegenheit dar, in der nach § 7 Abs. 2 Z. 4 des Agrarbehördengesetzes 1950 der Instanzenzug bis zum Obersten Agrarsenat geht.

Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten angefochtenen Bescheid, also auch gegen dessen Spruchabschnitt a). Hinsichtlich der in diesem Spruchabschnitt getroffenen Entscheidung aber ist der Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.

2. Zur Abweisung:

Mit Spruchabschnitt b) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde über die Spruchpunkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides abgesprochen und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides betrifft den Bestand von Teilwaldrechten, Spruchpunkt 3 die Genehmigung der Übertragung dieser Teilwaldrechte.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung damit begründet, dass keine Teilwaldrechte bestünden und dass daher auch keine Genehmigung für eine Übertragung erteilt werden könne.

Was Teilwaldrechte sind, ergibt sich aus § 33 TFLG 1996.

Dieser lautet auszugsweise:

"§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen (Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

...."

Teilwaldrechte kann es demnach nur auf Grundstücken geben, die agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 sind.

Wesenselement eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes, das mit Teilwaldrechten belastet sein kann, ist, dass dieses Grundstück im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht. Wird das belastete Grundstück (oder ein Teil desselben) an einen anderen Eigentümer veräußert, der nicht eine Gemeinde oder eine Agrargemeinschaft ist, dann verliert es seine Eigenschaft als agrargemeinschaftliches Grundstück mit der Konsequenz, dass eine positive Feststellung über den Bestand eines Teilwaldrechts an diesem Grundstück nicht mehr möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0067).

Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid stehen die Grundstücke 3193/13, 3193/14 und 3193/17 weder im Eigentum einer Gemeinde noch einer Agrargemeinschaft, sondern im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Diese Grundstücke wurden, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, aus der früheren Parzelle 3193/2 gebildet und auch diese Parzelle war schon lange vor dem TFLG 1996 bzw. dessen Vorläuferbestimmungen im Privateigentum. Da die besagten Grundstücke also die Kriterien für agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 33 TFLG 1996 nicht erfüllen, können auf ihnen auch keine Teilwaldrechte bestehen. Die Feststellung, dass auf diesen Grundstücken keine Teilwaldrechte bestehen, erfolgte daher zu Recht. Bestehen aber keine Teilwaldrechte, dann kam auch eine Genehmigung der Übertragung solcher Teilwaldrechte nach dem TFLG 1998 nicht in Betracht. Auch die Bestätigung des Spruchpunktes 3 des erstinstanzlichen Bescheides durch Spruchabschnitt b) des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als zutreffend.

Dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke weder im Eigentum einer Gemeinde noch einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Da aber für den Bestand von Teilwaldrechten eine solche Eigentümerschaft unerlässliche Voraussetzung ist, gehen die Beschwerdeausführungen, die einen Bestand von Teilwaldrechten auf anderer Grundlage behaupten, ins Leere.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, war die mitbeteiligte Partei bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nur mehr Eigentümerin der Grundstücke 3193/13, 3193/14 und 3193/17, weshalb sich ihr Feststellungsinteresse auch nur mehr auf diese Grundstücke beziehen konnte. Der erstinstanzliche Bescheid erfasst aber auch weitere Grundstücke, ohne dass die belangte Behörde dem durch eine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides Rechnung getragen hat. Dieser Umstand ist aber vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen, weil sich der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt ausdrücklich nur durch die auf die Grundstücke Nr. 3193/13, 3193/14 und 3193/17 bezogene Entscheidung beschwert fühlt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070076.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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