Norm
ABGB §1486 Z3Rechtssatz
Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch gegenüber dem Erben des Sozialhilfeempfängers beginnt (frühestens) mit der Einantwortung. Die Ausschlussfrist für diesen Ersatzanspruch nach § 29 Abs 1 Wr SHG ist ab dem Kalendermonat, in dem dem Sozialhilfeempfänger Hilfe geleistet wurde, zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114426Dokumentnummer
JJR_20001018_OGH0002_0070OB00199_00S0000_005