RS OGH 2000/10/18 7Ob199/00s

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Norm

ABGB §1486 Z3
Wr SHG §26 Abs4
Wr SHG §29 Abs1

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch gegenüber dem Erben des Sozialhilfeempfängers beginnt (frühestens) mit der Einantwortung. Die Ausschlussfrist für diesen Ersatzanspruch nach § 29 Abs 1 Wr SHG ist ab dem Kalendermonat, in dem dem Sozialhilfeempfänger Hilfe geleistet wurde, zu berechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114426

Dokumentnummer

JJR_20001018_OGH0002_0070OB00199_00S0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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