RS OGH 2000/10/23 8ObA174/00x, 9ObA148/07s

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

ABGB §1160
AngG idF BGBl 1993/502 §22
AngG §29 II1

Rechtssatz

Der Zweck der Postensuchtage liegt grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Freistellung zu diesem Zweck nur geboten; die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden. Für Postensuchtage entsteht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers - der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält - kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes nach § 29 AngG zu entschädigenden Entgelt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 174/00x
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObA 174/00x
  • 9 ObA 148/07s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 148/07s
    nur: Der Zweck der Postensuchtage liegt grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114301

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_008OBA00174_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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