Norm
ABGB §1160Rechtssatz
Der Zweck der Postensuchtage liegt grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Freistellung zu diesem Zweck nur geboten; die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden. Für Postensuchtage entsteht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers - der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält - kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes nach § 29 AngG zu entschädigenden Entgelt.Der Zweck der Postensuchtage liegt grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Freistellung zu diesem Zweck nur geboten; die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden. Für Postensuchtage entsteht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers - der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält - kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes nach Paragraph 29, AngG zu entschädigenden Entgelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114301Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_008OBA00174_00X0000_002