RS OGH 2007/11/28 8ObA174/00x, 9ObA148/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

ABGB §1160
AngG idF BGBl 1993/502 §22
AngG §29 II1
  1. ABGB § 1160 heute
  2. ABGB § 1160 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ABGB § 1160 gültig von 01.01.2001 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  4. ABGB § 1160 gültig von 30.07.1993 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  5. ABGB § 1160 gültig von 01.01.1917 bis 29.07.1993 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Rechtssatz

Der Zweck der Postensuchtage liegt grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Freistellung zu diesem Zweck nur geboten; die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden. Für Postensuchtage entsteht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers - der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält - kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes nach § 29 AngG zu entschädigenden Entgelt.Der Zweck der Postensuchtage liegt grundsätzlich darin, dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Freistellung zu diesem Zweck nur geboten; die Freistellung ist aber nicht an den Nachweis einer dementsprechenden Verwendung gebunden. Für Postensuchtage entsteht für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung zusteht, im Hinblick auf die gänzliche Freistellung des Arbeitnehmers - der dann sein Entgelt (Entgeltfortzahlung) als Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung erhält - kein über das ohnehin schon zu ersetzende laufende Entgelt hinausgehendes nach Paragraph 29, AngG zu entschädigenden Entgelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114301

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_008OBA00174_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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