RS OGH 2000/10/23 6Ob238/00v, 5Ob170/02i, 7Ob226/05v, 6Ob55/08v, 5Ob162/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

EO §382b
EO idF EO-Nov 2003 §382b

Rechtssatz

§ 382b EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 238/00v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 238/00v
  • 5 Ob 170/02i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 170/02i
    Auch
  • 7 Ob 226/05v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 226/05v
    Beisatz: Das gilt auch nach der EO-Nov 2003. (T1)
  • 6 Ob 55/08v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 55/08v
    Vgl; Beisatz: § 382b EO ist lex specialis gegenüber § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO, weil er einerseits die engeren Tatbestandsvoraussetzungen (Gewalt gegenüber Unzumutbarkeit des Zusammenlebens [in diesem Sinn wohl auch 9 Ob 124/01b]) und andererseits die umfassenderen Rechtsfolgen (Erfassung auch der unmittelbaren Umgebung, Rückkehrverbot) aufweist. (T2)
  • 5 Ob 162/09y
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 162/09y
    Auch; Beisatz: Vor Inkrafttreten des § 382e EO idF des 2.GeSchG wurde von höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Bestimmung des § 382b EO als lex specialis angesehen, deren Schutz nicht jedermann zur Verfügung stand, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt suchte. (T3); Beisatz: Das Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löste aber schon bisher zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114306

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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