RS OGH 2000/10/24 4Ob269/00p

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

AO §46 Abs4

Rechtssatz

Die Sicherstellung nach dieser Gesetzesstelle hat durch gerichtlichen Erlag zu erfolgen: Keine Sicherstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Ausgleichsverwalter die auf eine Ausgleichsforderung entfallende Quote von sich aus sicherstellt. Eine derartige Sicherstellung wirkt - ohne zusätzliche Vereinbarung - für den Ausgleichsgläubiger weder rang- noch pfandrechtsbegründend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114283

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0040OB00269_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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