RS OGH 2025/8/5 5Ob105/00b; 5Ob218/02y; 5Ob140/03d; 5Ob59/04v; 5Ob200/05f; 5Ob103/06t; 5Ob292/07p; 5

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

GBG §95 Abs2

Rechtssatz

Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß Paragraph 95, Absatz 2, GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.

(Hier: Einverleibung Eigentumsrecht und Pfandrechtslöschung.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114310

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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