RS OGH 2000/10/24 5Ob105/00b, 5Ob218/02y, 5Ob140/03d, 5Ob59/04v, 5Ob200/05f, 5Ob103/06t, 5Ob292/07p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

GBG §95 Abs2

Rechtssatz

Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.

(Hier: Einverleibung Eigentumsrecht und Pfandrechtslöschung.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 105/00b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 105/00b
  • 5 Ob 218/02y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 218/02y
    Auch
  • 5 Ob 140/03d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 140/03d
    Auch
  • 5 Ob 59/04v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 59/04v
    Auch
  • 5 Ob 200/05f
    Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 200/05f
    nur: Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen. (T1)
  • 5 Ob 103/06t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 103/06t
    nur T1
  • 5 Ob 292/07p
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 292/07p
    Vgl; Beisatz: Es kommt bei der Frage der Möglichkeit einer Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich zieht, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht, was eine unterschiedliche Erledigung der Gesuchsteile ausschließt. (T2); Beisatz: Das wäre vor allem dann der Fall, wenn die Gesuchsteile zueinander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. (T3); Beisatz: Die Teilabweisung und gleichzeitige Teilstattgebung eines Rangordnungsgesuchs hinsichtlich einzelner Grundstücke einer Liegenschaft ist zulässig. (T4)
  • 5 Ob 282/08v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
    Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts und dem Antrag auf Löschung nach § 57 GBG liegt kein unlösbarer Zusammenhang vor. (T5)
  • 5 Ob 131/10s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher unlösbarer Zusammenhang besteht zwischen einem Begehren auf Einverleibung eines Vorkaufsrechts und einem auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts nicht, auch wenn sie in ein und demselben Vertrag derselben Person zugesagt, aber nicht miteinander verknüpft wurden. (T6)
  • 5 Ob 84/12g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
    Vgl
  • 5 Ob 74/14i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 74/14i
    Vgl auch
  • 5 Ob 127/14h
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 127/14h
    Auch
  • 5 Ob 48/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
    Auch; Beisatz: Hier: Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts und Löschung des Bestandrechts. (T7)
  • 5 Ob 2/15b
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 2/15b
    Auch
  • 5 Ob 231/17g
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 231/17g
  • 5 Ob 232/17d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 232/17d
  • 5 Ob 112/18h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 112/18h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114310

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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