RS OGH 2000/10/24 5Ob248/00g

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

WEG §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Auch wenn ein Dachbodenausbau heute als weitgehend verkehrsüblich anzusehen ist, können die örtlichen Gegebenheiten oder eine besondere Art der Bauausführung gegen eine solche Annahme sprechen. Nicht alles, was den Bauvorschriften entspricht (von der Baubehörde also nicht untersagt werden kann) ist per se verkehrsüblich. Bewusst hat der Gesetzgeber die Genehmigungsfähigkeit einer dem § 13 Abs 2 Z 2 WEG unterliegenden Änderung von Wohnungseigentumsobjekten eben nicht von der Einhaltung der Bauvorschriften, sondern von der Verkehrsüblichkeit abhängig gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114340

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0050OB00248_00G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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