Norm
ABGB §922Rechtssatz
Empfiehlt der Verkäufer selbst, das Lebensmittel (hier: Fleischschmalzkonserven für das Bundesheer) aus Gründen der Vorsicht für den Konsum zu sperren, so kann vom Käufer ohne weitere gegenteilige Erkenntnisse nicht verlangt werden, sich über diese Empfehlung hinwegzusetzen. Die schon ihrer Natur nach für den Verzehr bestimmte Ware ist dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114331Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0010OB00140_00W0000_001