RS OGH 2000/10/24 1Ob140/00w

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

ABGB §922

Rechtssatz

Empfiehlt der Verkäufer selbst, das Lebensmittel (hier: Fleischschmalzkonserven für das Bundesheer) aus Gründen der Vorsicht für den Konsum zu sperren, so kann vom Käufer ohne weitere gegenteilige Erkenntnisse nicht verlangt werden, sich über diese Empfehlung hinwegzusetzen. Die schon ihrer Natur nach für den Verzehr bestimmte Ware ist dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114331

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0010OB00140_00W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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