Norm
ABGB §531Rechtssatz
Auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; so können auch Unterlassungsansprüche und Duldungsansprüche auf Erben übergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114350Dokumentnummer
JJR_20001025_OGH0002_0020OB00281_00P0000_001