RS OGH 2000/10/25 2Ob281/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §531
ABGB §548 Satz1

Rechtssatz

Auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; so können auch Unterlassungsansprüche und Duldungsansprüche auf Erben übergehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114350

Dokumentnummer

JJR_20001025_OGH0002_0020OB00281_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten