TE Vfgh Erkenntnis 2001/2/27 G107/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
ASVG §76 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten für die Festsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung unter Hinweis auf die Vorjudikatur (E v 17.06.00, G26/00)

Spruch

Die Wortfolge "während des Bestandes der Ehe 25 vH," in §76 Abs3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des ArtI Z31 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, sowie des ArtI Z5 lita der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "während des Bestandes der Ehe 25 vH," in §76 Abs3 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des ArtI Z31 der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, sowie des ArtI Z5 lita der 48. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Gemäß §16 Abs1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung selbst versichern, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist.römisch eins. 1.1. Gemäß §16 Abs1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung selbst versichern, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist.

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung ist in den Fällen des §16 Abs1 ASVG für den Kalendertag der Tageswert der Lohnstufe, in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage fällt (§76 Abs1 Z1 ASVG). Die Selbstversicherung ist jedoch auf Antrag des Versicherten in einer niedrigeren als der nach §76 Abs1 Z1 ASVG in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen,

"sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten (...) gerechtfertigt erscheint".

1.2. Näheres dazu wird in §76 Abs3 ASVG ausgeführt; diese Bestimmung (idF des ArtI Z31 der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, sowie des ArtI Z5 lita der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989) lautet (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben): 1.2. Näheres dazu wird in §76 Abs3 ASVG ausgeführt; diese Bestimmung in der Fassung des ArtI Z31 der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, sowie des ArtI Z5 lita der 48. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,) lautet (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Als monatliche Unterhaltsverpflichtung gelten, gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, während des Bestandes der Ehe 25 vH, nach Scheidung der Ehe 12,5 vH des nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der Beitragsgrundlage nach Abs1 Z1 beträgt.

Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist."

2. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1341/99 eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark anhängig, mit dem dieser die Beiträge für die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß - unter Bedachtnahme auf eine monatliche Unterhaltsverpflichtung der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von 25 vH ihres Nettoeinkommens - festgesetzt hatte.

3. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "während des Bestandes der Ehe 25 vH," in §76 Abs3 zweiter Satz ASVG entstanden, welche ihn veranlaßt haben, diese Wortfolge mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.

Der Gerichtshof nahm dabei vorläufig an, daß gegen die in Rede stehende Wortfolge dieselben Bedenken bestünden wie jene, die ihn dazu bestimmt hatten, auf Grund eines vom Oberlandesgericht Wien gestellten Gesetzesprüfungsantrages mit Erkenntnis vom 17. Juni 2000, G26/00, mehrere Wortfolgen in §294 ASVG als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Die Bundesregierung teilte mit, vor dem Hintergrund des zuvor genannten Erkenntnisses im Gesetzesprüfungsverfahren keine meritorische Äußerung zu erstatten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Verfahrenshindernisse, die eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde ausschlössen, sind nicht hervorgekommen. Auch die zunächst vorläufigen Präjudizialitätsannahmen des Verfassungsgerichtshofs haben sich als zutreffend erwiesen. Das Verfahren ist somit insgesamt zulässig.

2. In der Sache:

Die im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofs haben sich auch als zutreffend erwiesen.

Die in Rede stehende Bestimmung des §76 Abs3 zweiter Satz ASVG bewirkt, daß die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung derart festgesetzt wird, daß dem monatlichen Nettoeinkommen des Versicherten während des Bestandes der Ehe pauschal 25 vH des monatlichen Nettoeinkommens des Ehegatten zugerechnet werden. Dieser Pauschalsatz für die Unterhaltsanrechnung entspricht indes nur dann dem Unterhaltsrecht, wenn das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten exakt viermal so hoch ist wie jenes des unterhaltsberechtigten.

Dies ist jedoch offenkundig nicht als Regelfall anzusehen; die fragliche Bestimmung führt vielmehr im Durchschnittsfall dazu, dem Versicherten eine Leistungsfähigkeit zuzurechnen, die ihm - bei Bedachtnahme auf das Unterhaltsrecht - nicht zukommt.

Wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2000, G26/00, zum Ausgleichszulagenrecht ausgesprochen und näher begründet hat, entbehrt eine Regelung der sachlichen Rechtfertigung, welche die Anrechnung eines fiktiven Unterhalts anordnet, der von jenem abweicht, der sich mittels der von den ordentlichen Gerichten entwickelten, einen Durchschnittsfall ausdrückenden Berechnungsformel (40 vH des Familieneinkommens unter Abzug des Eigeneinkommens) ergibt, sodaß diese Regelung im Ergebnis nicht den Regel-, sondern einen Ausnahmefall zugrunde legt. Im genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch aufgezeigt, daß Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung für die sachliche Rechtfertigung dieser Bestimmung von vornherein nichts gewinnen lassen.

Im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, das ein Abgehen von dieser Auffassung rechtfertigen könnte. Die in Prüfung gezogene Wortfolge war somit als verfassungswidrig aufzuheben; das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2000, G26/00, ist dem vorliegenden Erkenntnis beigeschlossen.

3. Der Ausspruch über das Nichtwiederinkrafttreten früherer gesetzlicher Bestimmungen gründet sich auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG, jener über die den Bundeskanzler treffende Kundmachungspflicht auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §65 iVm §64 Abs2 VerfGG 1953 sowie §2 Abs1 Z4 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996. 3. Der Ausspruch über das Nichtwiederinkrafttreten früherer gesetzlicher Bestimmungen gründet sich auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG, jener über die den Bundeskanzler treffende Kundmachungspflicht auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §65 in Verbindung mit §64 Abs2 VerfGG 1953 sowie §2 Abs1 Z4 BGBlG, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,.

4. Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953).

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung, Versicherung freiwillige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G107.2000

Dokumentnummer

JFT_09989773_00G00107_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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