Norm
StPO §141 Abs2Rechtssatz
Für Hausdurchsuchungen, die die Polizei gemäß § 141 Abs 2 StPO aus eigener Macht vornimmt ist die Beiziehung von Gerichtszeugen nicht vorgesehen.Für Hausdurchsuchungen, die die Polizei gemäß Paragraph 141, Absatz 2, StPO aus eigener Macht vornimmt ist die Beiziehung von Gerichtszeugen nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114279Dokumentnummer
JJR_20001107_OGH0002_0140OS00125_0000000_002