Norm
StPO §345 Abs1 Z10aRechtssatz
Entstehen mit Blick auf die den Geschworenen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO vor. Belastende Angaben in einem nicht im Beweisverfahren (§§ 246 ff StPO) vorgeführten Aussageprotokoll sind unbeachtlich, auch wenn diese dem Angeklagten bei seiner Vernehmung (§ 245 StPO) vorgehalten wurden.Entstehen mit Blick auf die den Geschworenen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, liegt der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO vor. Belastende Angaben in einem nicht im Beweisverfahren (Paragraphen 246, ff StPO) vorgeführten Aussageprotokoll sind unbeachtlich, auch wenn diese dem Angeklagten bei seiner Vernehmung (Paragraph 245, StPO) vorgehalten wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114277Im RIS seit
07.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012