RS OGH 2000/11/7 5Ob280/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2000
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Norm

nöWFG §32
WFG 1984 §49 Abs4
  1. WFG 1984 § 49 heute
  2. WFG 1984 § 49 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WFG 1984 § 49 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Es fällt in die Zuständigkeit der Länder, im Zuge der Wohnbauförderung die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes vorzusehen und nach erfolgter Einverleibung dieses Verbotes die Eigentumsübertragung unter Lebenden an die Zustimmung des Landes zu binden (so § 32 nöWFG); es fällt (noch immer) in die Zuständigkeit des Bundes, Ausnahmen von einem derartigen Zustimmungserfordernis zugunsten von Ehegatten zu normieren, wie sie in § 49 Abs 4 letzter Satz WFG 1984 vorgesehen sind.Es fällt in die Zuständigkeit der Länder, im Zuge der Wohnbauförderung die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes vorzusehen und nach erfolgter Einverleibung dieses Verbotes die Eigentumsübertragung unter Lebenden an die Zustimmung des Landes zu binden (so Paragraph 32, nöWFG); es fällt (noch immer) in die Zuständigkeit des Bundes, Ausnahmen von einem derartigen Zustimmungserfordernis zugunsten von Ehegatten zu normieren, wie sie in Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz WFG 1984 vorgesehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114430

Dokumentnummer

JJR_20001107_OGH0002_0050OB00280_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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