Norm
BAO §215 Abs4Rechtssatz
Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung einer Umbuchung oder Überrechnung nach § 215 Abs 4 BAO durch den Masseverwalter ist der umgebuchte bzw überrechnete Betrag der Masse auszuzahlen.Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung einer Umbuchung oder Überrechnung nach Paragraph 215, Absatz 4, BAO durch den Masseverwalter ist der umgebuchte bzw überrechnete Betrag der Masse auszuzahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114420Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00184_00K0000_003