RS OGH 2000/11/8 7Ob223/00w, 7Ob86/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Norm

WrJWG §39 Abs1
JWG §40

Rechtssatz

Die Ersatzpflicht eines Minderjährigen ist im Hinblick auf die Härteklausel des § 39 Abs 1 letzter Satz WrJWG nicht zu streng zu bemessen. Es soll dem unter einer Erziehungsmaßnahme stehenden Minderjährigen tunlichst ermöglicht werden, zumindest geringfügige Ersparnisse zu bilden, um nach der Entlassung aus der vollen Erziehung eine Starthilfe zu haben (zum Beispiel für Wohnungseinrichtung). Der Härteklausel kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn dem Minderjährigen ein Vermögen zufällt (Erbschaft, Schenkung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Härteklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114527

Dokumentnummer

JJR_20001108_OGH0002_0070OB00223_00W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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